Der Bundesgerichtshof

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht

Patentgericht / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches

Aussetzung der Ausfertigung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde (2 BvR 739/17),
siehe auch: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht vom 07.08.2021

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 19. Februar 2013 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei), im Folgenden: Übereinkommen)* unterzeichnet. Dieses Übereinkommen bildet den Schlussstein der seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts angestrebten Reform des europäischen Patentsystems. Mit dieser Reform sollen die Rahmenbedingungen für die innovative Industrie im europäischen Binnenmarkt durch einen besseren Schutz von Erfindungen nachhaltig gestärkt werden. Diese Maßnahme ist von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, da zukünftig ein flächendeckender einheitlicher Patentschutz in Europa eröffnet wird, der kostengünstig zu erlangen ist und der effizient in einem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht mit Wirkung für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden kann. Insbesondere die deutsche Industrie, auf die rund 40 Prozent der an Anmelder aus Europa erteilten europäischen Patente entfallen, wird von dem verbesserten Schutz ihrer Erfindungen profitieren. Das Einheitliche Patentgericht, das aufgrund des Übereinkommens zu errichten ist, hat die Aufgabe, Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu regeln. Mit diesem Gesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Übereinkommens geschaffen werden. Das am 1. Oktober 2015 unterzeichnete Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (im Folgenden: Protokoll) soll dafür sorgen, dass das Einheitliche Patentgericht bereits vom ersten Tag ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens arbeitsfähig ist. Erforderliche Anpassungen des nationalen Rechts, die sicherstellen, dass sich das vorgesehene System eines einheitlichen Patentschutzes reibungslos in das nationale Recht einfügt, sind Gegenstand eines gesonderten Gesetzentwurfs.

Bezug:

Referentenentwurf (PDF, 308KB, nicht barrierefrei) (03.02.2016)

Regierungsentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (06.05.2016)

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Stellungnahmen

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