Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe

psychoaktiver Stoffe / Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer

vom 21.11.2016, BGBl I S. 2615 (PDF, 113KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe (neue psychoaktive Stoffe – NPS) stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, nach dem bestimmte NPS nicht unter den Arzneimittelbegriff fallen, können NPS in der Regel nicht mehr als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) eingeordnet werden. Dadurch ist eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke für NPS entstanden, die noch nicht in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen worden sind. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Mit einem weit reichenden verwaltungsrechtlichen Verbot des Umgangs mit NPS und einer Strafbewehrung des auf eine Weitergabe zielenden Umgangs mit NPS soll die Verbreitung dieser Stoffe bekämpft werden und soll die Gesundheit der Bevölkerung sowie des Einzelnen geschützt werden.

Bezug:

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-358/13 und C-181/14

Referentenentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (15.10.2015)

Regierungsentwurf (PDF, 304KB, nicht barrierefrei) (04.05.2016)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 06.07.2016

Stellungnahme


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