Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union

Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union / Gesetz zur Umsetzung der

vom 22.12.2014, BGBl I S. 2409 (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Unternehmen nutzen die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarkts und expandieren über Ländergrenzen hinweg: Sie errichten Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und auch an Umstrukturierungen wie Verschmelzungen sind immer häufiger Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt. Daher besteht zunehmend Bedarf, über zeitgemäße Kommunikationskanäle einen grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen herzustellen, zur Überwindung von Sprachproblemen beizutragen, die Registerverfahren zu beschleunigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1 (PDF, 785KB, nicht barrierefrei)* verbessert den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal und legt die genauen Kanäle für die Kommunikation zwischen den nationalen Registern der Mitgliedstaaten über eine zentrale Europäische Plattform fest. Die Register der Mitgliedstaaten, die zentrale Europäische Plattform und das Europäische Justizportal bilden künftig gemeinsam das Europäische System der Registervernetzung. Um die Interoperabilität der nationalen Register über die zentrale Europäische Plattform zu gewährleisten, wird eine einheitliche europäische Kennung für alle Kapitalgesellschaften eingeführt. Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Änderungen in den Registern in der Regel innerhalb von 21 Tagen ab Vorliegen der vollständigen Anmeldung einzutragen und offenzulegen. Der EU-weite Abruf von Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal wird verbessert: Es wird ein in allen Amtssprachen der Union bedienbarer Suchservice eingerichtet, über den ein Mindestsatz von Unternehmensdaten kostenlos abrufbar sein wird, und es wird in allen Amtssprachen der Union erläutert, inwieweit die insgesamt angebotenen Unternehmensinformationen nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht rechtsverbindlich sind. Die Richtlinie 2012/17/EU ist von den Mitgliedstaaten, vorbehaltlich weiterer europäischer Durchführungsrechtsakte, bis zum 7. Juli 2014 in nationales Recht umzusetzen.

Werdegang auf europäischer Ebene

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 86KB, nicht barrierefrei) (31.01.2014)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 35KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags am 05.11.2014

Stellungnahmen

* © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2014
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