Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681

Richtlinie (EU) 2016/681 / Gesetz zur Umsetzung der [Fluggastdatengesetz]

vom 06.06.2017, BGBl I S. 1484 (PDF, 82KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119, 04.05.2016, S. 132 (PDF, 517KB, nicht barrierefrei))*. Die Richtlinie (EU) 2016/681 ist bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen.

Die im Bereich der schweren Kriminalität und des internationalen Terrorismus aktiven Täter und Tätergruppierungen agieren häufig grenzüberschreitend und reisen im Rahmen ihrer illegalen Aktivitäten in andere Staaten. Ziel der Richtlinie ist es, bestimmte Straftaten solcher Täter und Tätergruppierungen durch die Verwendung von Fluggastdaten zu verhüten und zu verfolgen. Hierdurch wird der bereits bestehende europaweite Austausch von Erkenntnissen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch ein neues Instrument ergänzt, indem die Fluggastdaten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüft und unter engen Voraussetzungen ausgetauscht werden können. Die Überprüfung der Fluggastdaten ermöglicht es den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse und im Rahmen der Zweckbindung der Richtlinie (EU) 2016/681 nicht nur, bereits bekannte Personen, sondern auch solche Personen zielgerichtet zu identifizieren, die den zuständigen Behörden bislang nicht bekannt waren und die mit einer terroristischen Straftat oder einer Straftat der schweren Kriminalität in Zusammenhang stehen könnten.

Die Richtlinie (EU) 2016/681 sieht eine verpflichtende Übermittlung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen für Flüge vor, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat aus in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union starten. Sie räumt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zudem die Möglichkeit ein, auch Flüge zwischen den Mitgliedstaaten sowie Datenübermittlungen durch andere Wirtschaftsteilnehmer, die zwar keine Beförderungsunternehmen sind, aber Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen, einschließlich Flugbuchungen, erbringen, einzubeziehen. Um Sicherheitslücken zu schließen, soll von dieser Möglichkeit im Gesetzentwurf Gebrauch gemacht werden.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 Vorgaben zur Verarbeitung von Fluggastdaten sowie zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

Bezug:


Referentenentwurf (PDF, 485KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Öffentliche Anhörung vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 24.04.2017

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDag)); Präzisierungen betr. Protokollierung der Verarbeitung der Fluggastdaten;
ursprünglicher Titel Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDag) als Art. 1 der Vorlage mit Änderung verschiedener §§

Stellungnahme

* © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2017
** Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages