Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings

Ratings / Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von

vom 10.12.2014, BGBl I S. 2085 (PDF, 71KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die unkritische und häufig schematische Übernahme von Ratings von Ratingagenturen zur Einstufung der Bonitätsgewichtung von Kreditnehmern, Wertpapieren und sonstigen Adressenausfallrisiken zu aufsichtsrechtlichen Zwecken durch Unternehmen der Finanzbranche führten häufig zu einer unzureichenden Einschätzung der Ausfallrisiken. Dies hat nicht unerheblich zum Entstehen der Finanzmarktkrise im Herbst des Jahres 2008 beigetragen. Im Hinblick auf diesen Sachzusammenhang beschlossen auf europäischer Ebene das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CRA I). Diese Verordnung wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2011 (CRA II) geändert, wodurch die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen in der Europäischen Union begründet wurde. Mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (CRA III) wird die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erneut geändert. Eingefügt werden nunmehr Regelungen, mit denen ein ausschließlicher oder automatischer Rückgriff auf Ratings von Ratingagenturen zu aufsichtsrechtlichen Zwecken verhindert werden soll. Weiter enthält die CRA III im Wesentlichen Vorgaben zur Berücksichtigung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen, Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur, Veröffentlichung von Länderratings, Berücksichtigung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten, zivilrechtlichen Haftung von Ratingagenturen.

Neben den unmittelbar an die Ratingagenturen und die Anwender der von Ratingagenturen erstellten Ratings gerichteten oben genannten Verordnungen der EU, die unmittelbar in Deutschland geltendes Recht sind, hat das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2013/14/EU zur weiteren Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 verabschiedet. Die Richtlinie 2013/14/EU ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und enthält Vorgaben, mit denen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) angehalten werden sollen, einen übermäßigen Rückgriff auf Ratings von Ratingagenturen zur Bewertung des Ausfallrisikos der gehaltenen Anlagen abzubauen.

Weiter fordern Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115, 25.04.2013, S. 1 (PDF, 833KB, nicht barrierefrei))* und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115, 25.04.2013, S. 18 (PDF, 857KB, nicht barrierefrei))* von den Mitgliedstaaten die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben dieser Verordnungen.

Im jeweiligen Artikel 35 der EU-Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010) und in Artikel 15 Verordnung (EU) 1092/2010 zur Errichtung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) werden den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und dem ESRB Informationsansprüche gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden eingeräumt. Das gilt auch gegenüber den Börsenaufsichtsbehörden der Länder. Insoweit fehlt im Börsengesetz noch die eindeutige Ermächtigung, mit der den betreffenden Personen erlaubt wird, diese Informationen auch weiterzuleiten.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen die europäischen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 169KB, nicht barrierefrei) (14.03.2014)

Regierungsentwurf (PDF, 304KB, nicht barrierefrei) (30.04.2014)

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Stellungnahmen

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