Der Bundesgerichtshof

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

reiserechtlicher Vorschriften / Drittes Gesetz zur Änderung

vom 17.07.2017, BGBl I S. 2394 (PDF, 222KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1 (PDF, 530KB, nicht barrierefrei)*, im Folgenden: Richtlinie) verpflichtet in ihrem Artikel 28 Absatz 1 die Mitgliedstaaten, bis zum 1. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ab 1. Juli 2018 ist das neue Recht gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie anzuwenden.

Durch die Richtlinie wird insbesondere die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59 (PDF, 816KB, nicht barrierefrei))* ersetzt. Ferner werden geändert:

  • die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1 (PDF, 105KB, nicht barrierefrei))* sowie

  • die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64 (PDF, 928KB, nicht barrierefrei)), die sogenannte Verbraucherrechterichtlinie.

Ziel der Richtlinie ist es in erster Linie, den rechtlichen Rahmen den Entwicklungen des Reisemarktes anzupassen und Regelungslücken zu schließen. Es sollen insbesondere auch Regelungen für die bisher nur teilweise erfasste Buchung von Reisen über das Internet geschaffen werden. Die Änderungen sollen zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beitragen und durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Hindernisse für den Binnenmarkt beseitigt werden.

Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer Vorläuferrichtlinie zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Vorschriften vorzusehen. Punktuell belässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch gesetzgeberischen Spielraum, um Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein abweichendes Schutzniveau für Reisende gewährleisten.

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 674KB, nicht barrierefrei) (16.06.2016)

Regierungsentwurf (PDF, 380KB, nicht barrierefrei) (02.11.2016)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 23.01.2017

Stellungnahmen


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