Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes*

Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes / Gesetz zur Änderung des

vom 11.10.2016, BGBl I S. 2222 (PDF, 54KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

In jüngerer Zeit wird von Bürgerinnen und Bürgern sowie der öffentlichen Berichterstattung zunehmend die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger in Einzelfällen in Frage gestellt. Zudem wird beanstandet, dass gerichtliche Gutachten teilweise nicht die erforderliche Qualität aufwiesen. Dies sei bisweilen – etwa bei medizinischen Gutachten – auch auf eine fehlerhafte Auswahl der Sachverständigen durch die Gerichte zurückzuführen. Die Regierungskoalition hat sich deshalb im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode die Gewährleistung der Neutralität gerichtlich beigezogener Sachverständiger sowie die Verbesserung der Qualität von Gutachten zum Ziel gesetzt. Durch größere Transparenz im gerichtlichen Auswahlverfahren sollen das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Neutralität der Sachverständigen erhöht werden und sichergestellt werden, dass die Gerichte qualifizierte Sachverständige ernennen.

Die in Fachkreisen und in den Medien verstärkt geäußerte Kritik an mangelhaften Gutachten in familiengerichtlichen – insbesondere in kindschaftsrechtlichen – Verfahren und an der zum Teil unzureichenden Qualifikation der Sachverständigen hat ebenfalls rechtspolitischen Handlungsbedarf ausgelöst. Der Koalitionsvertrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode sieht vor, dass die Qualität dieser Gutachten in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden verbessert werden soll.

Schließlich ist ein effizienter Rechtsschutz nur gewährleistet, wenn die Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist. Erhebliche Verzögerungen treten insbesondere dann auf, wenn vom Gericht Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Die Vorschriften zum Sachverständigenrecht sollen daher auch mit dem Ziel ergänzt werden, eine möglichst zügige Erstattung von Sachverständigengutachten unter gleichzeitiger Wahrung der Verfahrensgarantien zu erreichen.

Unabhängig davon kommt es bei einigen Scheidungssachen in der Praxis zum Teil zu falschen Rechtskraftzeugnissen aufgrund von Fehlern bei der Verfahrensbeteiligung oder der Bekanntmachung.

Bezug:

  • Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Januar 2015 zu überlanger Verfahrensdauer und zu Rechtsmitteln in Umgangssachen (62198/11)

  • Erfahrungsbericht [der Bundesregierung] über die Anwendung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
    BT-Drs 18/2950 (PDF, 606KB, nicht barrierefrei)


Referentenentwurf (PDF, 95KB, nicht barrierefrei)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)

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Formulierungshilfe (PDF, 59KB, nicht barrierefrei) der Bundesregierung für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU, CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 18/6985 (Stand: 04.02.2016)

Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 16.03.2016

Stellungnahmen

* eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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