Der Bundesgerichtshof

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften

Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften / Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von

vom 25.11.2015, BGBl I S. 2095 (PDF, 102KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) beschließt nach Kapitel VII der VN-Charta völkerrechtlich bindende Sanktionen gegenüber einzelnen Staaten, insbesondere (Waffen-) Embargos (siehe etwa die Resolution 1970 (2011) zu Libyen). Er fordert die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung solcher Embargos auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einschließlich Seehäfen sowie Schiffen auf (siehe etwa die Resolution 1973 (2011) zu Libyen Tz. 13). Die Mitgliedstaaten sollen unter anderem auf ihrem Hoheitsgebiet Überprüfungen vornehmen, wenn Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot der Lieferung von Waffen oder anderen verbotenen Gegenständen darstellen. Ferner werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Überprüfung eines Schiffs, das unter ihrer Flagge fährt, zu kooperieren, nämlich alle Maßnahmen zu ergreifen, die unter den besonderen Umständen zur Durchführung solcher Überprüfungen angemessen sind. Damit wird dem Flaggenstaatsprinzip nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Rechnung getragen. Dieses besagt, dass Schiffe auf Hoher See der ausschließlichen Hoheitsgewalt des Staates unterstehen, unter dessen Flagge sie fahren.

Mit dem Gesetzentwurf soll die sich aus den Sanktionsbeschlüssen der Vereinten Nationen ergebende Verpflichtung Deutschlands geregelt werden, auf Hoher See unter Anerkennung des Flaggenstaatsprinzips zu kooperieren. Die Kooperation kann insbesondere dadurch erfolgen, dass ein anderer Staat ersucht wird, angemessene Maßnahmen zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

Bezug:

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

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Stellungnahme

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