Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen / Gesetz zur Neuregelung des

vom 30.10.2017, BGBl I S. 3618 (PDF, 84KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Nach § 203 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Die dort genannten Personen (im Folgenden: Berufsgeheimnisträger) sind bei ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen. In vielen Fällen ist es für Berufsgeheimnisträger wirtschaftlich sinnvoll, diese Tätigkeiten nicht durch Berufsgehilfen im Sinne des § 203 StGB erledigen zu lassen, sondern durch darauf spezialisierte Unternehmen oder selbständig tätige Personen. Auch Einrichtung, Betrieb, Wartung und Anpassung der informationstechnischen Anlagen, Anwendungen und Systeme, mit denen die Arbeitswelt heute umfassend ausgestattet ist, erfordern spezielle berufliche Kenntnisse, die bei Berufsgehilfen im Sinne des § 203 StGB nicht vorausgesetzt werden können, wohingegen die Einstellung von darauf spezialisiertem Personal vielfach nicht wirtschaftlich wäre. Die Heranziehung dritter, außerhalb der eigenen Sphäre stehender Personen zu diesen Hilfstätigkeiten ist für Berufsgeheimnisträger aber nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen damit von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen können und keine einschlägige Befugnisnorm oder ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden ist. Auch eine Vertragsgestaltung, durch die die dritten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet und durch den Berufsgeheimnisträger kontrolliert werden, dürfte nicht ohne weiteres zur Rechtssicherheit führen.

Somit ist gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben, dem durch die Schaffung berufsrechtlicher Befugnisnormen durch den Bundesgesetzgeber nur insoweit Rechnung getragen werden kann, als er für das jeweilige Berufsausübungsrecht die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Im Übrigen besteht für ihn nur die Möglichkeit, die Strafbarkeit entsprechend einzuschränken.

Sofern sich Berufsgeheimnisträger dritter, außerhalb ihrer Sphäre stehender Personen bedienen, sind die ihnen anvertrauten oder sonst beruflich bekannt gewordenen Geheimnisse bei diesen Personen zudem derzeit strafrechtlich nicht geschützt. Auch insoweit besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht im Hinblick auf die Formulierung von § 203 Absatz 3 Satz 1 StGB, der bisher noch die umfassende Einbeziehung von Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer vorsieht, insoweit aber auf Kammerrechtsbeistände zu beschränken ist.

Darüber hinaus gilt es, in § 309 Absatz 6 Satz 1 StGB ein Redaktionsversehen zu korrigieren.

Bezug:



Referentenentwurf (PDF, 203KB, nicht barrierefrei) (14.12.2016)

Referentenentwurf (PDF, 275KB, nicht barrierefrei) (05.01.2017)

Regierungsentwurf (PDF, 120KB, nicht barrierefrei) (15.02.2017)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 37KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 15.05.2017

Stellungnahmen

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