Der Bundesgerichtshof

Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

Strafrechtsänderungsgesetz 52. - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

vom 23.05.2017, BGBl I S. 1226 (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Schutz von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten sowie von Rettungskräften ist ein wichtiges Anliegen. Kommt es während der Ausübung ihres Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden sie nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Da Polizistinnen und Polizisten beispielsweise im Streifendienst den Bürgerinnen und Bürgern möglichst offen gegenübertreten sollen, sind präventive Maßnahmen, wie beispielsweise eine verbesserte Schutzausrüstung und -bekleidung, nicht in allen Einsatzsituationen ratsam. Daher verdienen gerade Polizisten, die allgemeine Diensthandlungen ausüben, einen besonderen Schutz.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst seit der Einführung des Kataloges „Geschädigtenspezifik“ im Jahr 2011 Polizisten sowie andere Vollstreckungsbeamte nicht mehr nur als Opfer von „Widerstandsdelikten“, sondern umfassender als Opfer von „Gewaltdelikten“ (zum Beispiel Körperverletzungen, Mord, Totschlag). Voraussetzung ist dabei, dass sie in Ausübung ihres Dienstes geschädigt werden (siehe Polizeiliche Kriminalstatistik – PKS – 2014 und 2015, jeweils Nummer 6.3). Im Jahr 2015 wurden 64 371 Polizisten Opfer von Straftaten (2014: 62 770; 2013: 59 044). Bei vollendeten Straftaten gab es 2015 gegenüber 2014 eine Steigerung von 1,9 Prozent (in Zahlen: 1 084 Opfer), während es 2014 gegenüber 2013 eine Steigerung von 7,0 Prozent gab (in Zahlen: 3 665 Opfer).

Vor diesem Hintergrund zielt dieser Gesetzentwurf auf eine Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten. Tätliche Angriffe auf sie mit dem ihnen innewohnenden erhöhten Gefährdungspotential für das Opfer sollen stärker sanktioniert werden. Außerdem soll auch neben der Anwendung anderer, allgemeiner Strafvorschriften gewährleistet werden, dass der spezifische Unrechtsgehalt des Angriffs auf einen Repräsentanten der staatlichen Gewalt im Strafausspruch deutlich wird. Zu diesem Zweck sollen die Strafvorschriften der §§ 113 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) umgestaltet werden. Respekt und Wertschätzung verdienen aber auch die Hilfskräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste. Ein Angriff auf sie ist zugleich ein Angriff auf die öffentliche Sicherheit, da er zu einer Beeinträchtigung der Hilfeleistung führen kann. Die vorgeschlagenen Änderungen werden daher auch auf sie übertragen.

Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs sollen auch Änderungen in den §§ 125 und 125a StGB vorgenommen werden. Mit diesen Änderungen bringt der Gesetzgeber gleichzeitig seine Wertschätzung für den Dienst der Polizisten, aber auch der anderen Vollstreckungsbeamten sowie für den Einsatz der Hilfskräfte der Feuerwehr und der Rettungsdienste zum Ausdruck. Gleichzeitig ist der Gesetzentwurf ein Beitrag zur Umsetzung der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode, Polizisten und andere Einsatzkräfte stärker bei gewalttätigen Übergriffen zu schützen.

Bezug:


Referentenentwurf (PDF, 100KB, nicht barrierefrei) (23.12.2016)

Regierungsentwurf (PDF, 35KB, nicht barrierefrei) (08.02.2017)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beim Deutschen Bundestag am 22.03.2017

Stellungnahmen

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