Der Bundesgerichtshof

Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl

Strafrechtsänderungsgesetz 55. - Wohnungseinbruchdiebstahl

vom 17.07.2017, BGBl I S. 2442 (PDF, 21KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Wohnungseinbruchdiebstähle stellen einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern dar, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann. Dem wird der Strafrahmen im Falle des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nicht gerecht. Zudem erscheint die Möglichkeit der Strafmilderung, die § 244 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) auch für den Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls eröffnet, angesichts der Schwere der Rechtsgutsverletzung nicht sachgerecht, sofern Tatobjekt eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist. Insoweit besteht Handlungsbedarf.

§ 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB sieht für den Wohnungseinbruchdiebstahl eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Ziel ist es, den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gesondert und mit verschärftem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren unter Strafe zu stellen. Weiteres Ziel ist, dass der minder schwere Fall für den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung entfällt.

Um dem schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt besser Rechnung tragen zu können, schlägt der Entwurf daher Änderungen bei der Strafvorschrift des § 244 StGB vor. Der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wird als neuer Absatz 4 mit einem verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre) ergänzt und wird damit ein Verbrechen darstellen (§ 12 Absatz 1 StGB). Flankierend dazu soll die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Absatz 3 StGB nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB) angewendet werden können.

Die Strafrahmenverschärfung für den Einbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung sowie der Wegfall des minder schweren Falles für den Wohnungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung begegnen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Der Strafrahmen des § 244 Absatz 4 StGB ermöglicht auch ohne die Normierung eines minder schweren Falles eine tat- und schuldangemessene Bestrafung bei Fällen mit geringem Schuldgehalt.

Bezug:

  • Vereinbarung im Koalitionsvertrag zum besseren Schutz vor Wohnungseinbrüchen


Referentenentwurf (PDF, 43KB, nicht barrierefrei) (19.04.2017)

Regierungsentwurf (PDF, 23KB, nicht barrierefrei) (10.05.2017)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 35KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 21.06.2017

Stellungnahmen

* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages