Der Bundesgerichtshof

Sechsundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Strafrechtsänderungsgesetz 56. - Kraftfahrzeugrennen

vom 30.09.2017, BGBl I S. 3532 (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Zunehmend sind Fälle von illegalen Kraftfahrzeugrennen zu beobachten, bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt werden. Vielerorts gibt es eine etablierte „Raser-Szene“, die als Freizeitbeschäftigung sowohl organisierte überörtliche Rennen, als auch lokale, teils spontane Beschleunigungsrennen durchführt. Das geltende Recht behandelt solche Rennen als eine verbotene Form der übermäßigen Straßenbenutzung. Verstöße gegen das Verbot werden nach §§ 29 Absatz 1, 49 Absatz 2 Nummer 5 StVO als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer werden in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt, Veranstalter mit einer Regelbuße in Höhe von 500 Euro. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Sie entfalten kaum durchgreifende Abschreckungswirkung, auch weil bei Ordnungswidrigkeiten lediglich ein kurzfristiges Fahrverbot, nicht jedoch eine länger dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist. Zudem erfasst die Einstufung illegaler Rennen als verwaltungsakzessorische Ordnungswidrigkeit das erhebliche Gefährdungspotential für höchstwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben nicht adäquat. Diese Defizite gilt es durch Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes im Strafgesetzbuch sowie flankierende Ergänzungen bereits bestehender Regelungen zu beseitigen.


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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 21.06.2017

Stellungnahme

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