Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Straftaten gegen ausländische Staaten / Gesetz zur Reform der

vom 17.07.2017, BGBl I S. 2439 (PDF, 19KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Strafvorschrift des § 103 des Strafgesetzbuches (StGB) (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) bezweckt den Schutz der Ehre von ausländischen Staatsoberhäuptern, ausländischen Regierungsmitgliedern sowie beglaubigten Leitern einer ausländischen diplomatischen Vertretung. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Für den Ehrenschutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten erscheinen die Straftatbestände des 14. Abschnitts (Beleidigung), §§ 185 ff. StGB, ausreichend. Insbesondere bedarf es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nicht des gegenüber den §§ 185 ff. StGB erhöhten Strafrahmens. Auch das Völkerrecht verpflichtet die Staaten nicht dazu, Sonderstrafnormen zugunsten Repräsentanten ausländischer Staaten aufzustellen, wie sie § 103 StGB derzeit vorsieht. Die Vorstellung, die Repräsentanten ausländischer Staaten benötigten einen über die §§ 185 ff. StGB hinausgehenden Schutz der Ehre, erscheint nicht mehr zeitgemäß. § 103 StGB ist daher entbehrlich und kann aufgehoben werden.

Bezug:


Referentenentwurf (PDF, 82KB, nicht barrierefrei) (16.12.2016)

Regierungsentwurf (PDF, 84KB, nicht barrierefrei) (25.01.2017)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beim Deutschen Bundestag am 17.05.2017

Stellungnahme

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