Der Bundesgerichtshof

Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes*

Telemediengesetzes / Zweites Gesetz zur Änderung des

vom 21.07.2016, BGBl I S. 1766 (PDF, 35KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Mit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung ist auch das Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet unter Nutzung drahtloser lokaler Netzwerke (Wireless Local Area Network – WLAN) gestiegen. In Hotels und zunehmend auch in Innenstädten, Cafés, Flughäfen und Wartebereichen im Allgemeinen wird die Verfügbarkeit des Internets über WLAN mittlerweile vorausgesetzt. In Deutschland ist diese weitaus weniger verbreitet als in vielen anderen Ländern (vgl. Erhebung von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., einzusehen unter: https://www.eco.de/wp-content/blogs.dir/eco-microresearch_verbreitung-und-nutzung-von-wlan1.pdf, Stand: Dezember 2014). Eine Ursache hierfür liegt darin, dass potentielle Betreiber von WLAN-Internetzugängen aufgrund von Haftungsrisiken durch eine unklare Rechtslage verunsichert sind. Die Frage, inwieweit ein Betreiber von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt worden; höchstrichterliche Rechtsprechung liegt nur vereinzelt vor. Danach schließen die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG), welche die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für fremde Informationen einschränken, nicht die verschuldensunabhängige Inanspruchnahme dieser Betreiber auf Beseitigung oder Unterlassung von Rechtsverletzungen nach allgemeinen Vorschriften aus (sogenannte Störerhaftung). Insbesondere das Abmahnrisiko verbleibt daher beim WLAN-Betreiber, weshalb vor allem kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels trotz des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils oft auf die Bereitstellung von WLAN-Internetzugängen und damit auf potentielle Kunden verzichten.

Das vorliegende Gesetz zielt darauf ab, WLAN-Betreibern die nötige Rechtssicherheit in Haftungsfragen zu verschaffen, um auf diesem Wege eine größere WLAN-Abdeckung in Deutschland zu erreichen.

Ein anderes Problem besteht darin, dass mit Hilfe des Internets leichter und in größerem Ausmaß Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden können. Hostprovider, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf einer solchen Rechtsverletzung aufbaut, sollen sich unter bestimmten Voraussetzungen daher nicht länger auf das Haftungsprivileg nach § 10 TMG berufen können.

Dies klarzustellen, ist ebenfalls Ziel des Gesetzes.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene:


Referentenentwurf (PDF, 163KB, nicht barrierefrei) (Stand: 11.03.2015)

Regierungsentwurf (PDF, 163KB, nicht barrierefrei) (Stand: 09.09.2015)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages***:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 41KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am 16.12.2015

Stellungnahmen



* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1 (PDF, 389KB, nicht barrierefrei))**
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