Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie / Gesetz zur Umsetzung der

vom 20.11.2015, BGBl I S. 2029 (PDF, 197KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38 (PDF, 243KB, nicht barrierefrei))* (Transparenzrichtlinie) wurde durch die Europäische Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten pflichtgemäß überprüft. Zu den Bereichen, die der Prüfung zufolge einer Verbesserung bedürfen, gehörte

  • die Vereinfachung der Berichtspflichten bestimmter Emittenten, um geregelte Märkte insbesondere für kleine und mittlere Emittenten attraktiver zu machen,
  • die Überarbeitung der bestehenden Transparenzregelung in Bezug auf die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen,
  • die Erleichterung des Zugangs von Anlegern zu den vorgeschriebenen Informationen mittels technischer Harmonisierungsmaßnahmen sowie
  • die Erweiterung der bestehenden Sanktionsbefugnisse im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“.

Zugleich wurde – auch mit Blick auf die internationale Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) – eine Verpflichtung für Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, zur Offenlegung der jährlich an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen vorgesehen.

Die hieraus resultierenden Änderungen wurden umgesetzt mit der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 294, 06.11.2013, S. 13 (PDF, 820KB, nicht barrierefrei))* (Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie).

Die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie ist am 27. November 2013 in Kraft getreten und muss bis zum 27. November 2015 in nationales Recht umgesetzt werden.

Des Weiteren schreibt die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257, 28.08.2014, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei)) den Mitgliedstaaten jeweils die Benennung einer zuständigen Behörde für das Erlaubnisverfahren zur Tätigkeit als Zentralverwahrer vor. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Zentralverwahrer innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 17, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen werden, bei der benannten Behörde die erforderlichen Zulassungen beantragen. Ein Inkrafttreten der Standards ist in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 zu erwarten, sodass die rechtzeitige Benennung der zuständigen Behörde sicherzustellen ist.

Bezug:

  • Richtlinie 2013/50/EU vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 294, 06.11.2013, S. 13 (PDF, 820KB, nicht barrierefrei))*
  • Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257, 28.08.2014, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))*
  • Verordnung (EU) 2015/751 vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123, 19.05.2015, S. 1 (PDF, 427KB, nicht barrierefrei))*

Werdegang auf europäischer Ebene:

Nationale Umsetzung:

Referentenentwurf (PDF, 350KB, nicht barrierefrei) (Stand: 06.02.2015)

Regierungsentwurf (PDF, 2MB, nicht barrierefrei) (Stand: 29.04.2015)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 07.09.2015

Stellungnahmen

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