Der Bundesgerichtshof

Zehntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes [§§ 52a, 137k]

Urheberrechtsgesetzes / Zehntes Gesetz zur Änderung des [§§ 52a, 137k]

vom 05.12.2014, BGBl I S. 1974 (PDF, 16KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

§ 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist durch das erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das UrhG eingefügt worden. Diese Regelung erklärt es für zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und weiteren Einrichtungen einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichtszwecke (§ 52a Absatz 1 Nummer 1 UrhG) oder für Forschungszwecke (§ 52a Absatz 1 Nummer 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen, d. h. etwa in Intranets einzustellen. Dies gilt nur, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Um den Befürchtungen der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die neue Regelung Rechnung zu tragen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Bundestagsdrucksache 15/837 (PDF, 615KB, nicht barrierefrei), S. 36), wurde die Regelung durch § 137k UrhG zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristet.

Nach zwei Evaluierungen über die Auswirkungen der Norm in der Praxis in den Jahren 2006 und 2007, die das Bundesministerium der Justiz durchgeführt hat, war eine abschließende Bewertung zunächst nicht möglich. Die Geltungsdauer des § 137k UrhG wurde daher im Jahr 2006 um zwei Jahre und im Jahr 2008 um weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Bundesministerin der Justiz hat ein halbes Jahr vor Ablauf dieser Frist mit Schreiben vom 5. Juli 2012 dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine dritte Evaluierung vorgelegt (Ausschussdrucksache 17(6)201 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei)) und eine nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre vorgeschlagen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP legten daraufhin mit der Bundestagsdrucksache 17/11317 (PDF, 98KB, nicht barrierefrei) einen Fraktionsentwurf vor, der eine erneute, bis zum 31. Dezember 2014 befristete Verlängerung der Geltungsdauer von § 52a UrhG vorsah. Die Bundesregierung wurde mit diesem Gesetzentwurf aufgefordert, bis spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der nächsten Befristung einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Sonderregelung des § 52a UrhG für Unterricht und Forschung in eine neu gefasste, dauerhafte Urheberrechtsschranke überführt wird; die Bundesregierung wurde außerdem aufgefordert zu prüfen, ob die Regelung des § 52a UrhG in eine neue einheitliche Wissenschaftsschranke überführt werden kann mit dem Ziel, Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Mit Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2579 (PDF, 21KB, nicht barrierefrei)) wurde die Verlängerung der befristeten Anwendbarkeit von § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2014 beschlossen.

Der Grund dafür war, dass zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren zwischen der Verwertungsgesellschaft WORT (VG Wort) und den Bundesländern als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages abgewartet werden sollte. Vorinstanz war hier das Oberlandesgericht (OLG) München, das mit seinem Urteil unter Berücksichtigung der Vorschläge beider Parteien einen Gesamtvertrag über die von der VG WORT wahrgenommenen Rechte und Ansprüche festgesetzt hatte.

Die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (Bundestagsdrucksache 17/11317 (PDF, 98KB, nicht barrierefrei)) stellte zusätzlich darauf ab, dass eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Reichweite des § 52a UrhG aussteht.

Zwischenzeitlich sind die entsprechenden Entscheidungen des BGH ergangen. Das Urteil vom 20. März 2013 – I ZR 84/11 – zu dem Urteil des OLG München liegt seit dem 24. Oktober 2013 mit den Entscheidungsgründen im Volltext vor. Das Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – zu dem Urteil des OLG Stuttgart wurde am 17. April 2014 mit den Entscheidungsgründen veröffentlicht.

Die höchstrichterlichen Entscheidungen bestätigen, dass § 52a UrhG eine für die Praxis handhabbare Regelung ist, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Rechtsinhabern und nutzenden Institutionen ermöglicht. Den Urteilen lassen sich keine Hinweise entnehmen, die eine Überarbeitung des Wortlauts der Regelung nahelegen.

Die Perpetuierung der Regelung des § 52a UrhG präjudiziert nicht die Einführung einer einheitlichen Bildungs- und Wissenschaftsschranke. Über die Entfristung sollte zunächst unabhängig von der entsprechenden Vorgabe des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD entschieden werden. Die umfassende Umgestaltung aller Schrankenregelungen in diesem Bereich erfordert eine intensive rechtspolitische Diskussion, die voraussichtlich nicht vor Ende der Befristung des § 52a UrhG abgeschlossen werden kann.


Bericht zu § 52a des Urheberrechtsgesetzes und Empfehlung zum weiteren Vorgehen (PDF, 187KB, nicht barrierefrei) (BMJV, Juni 2014)

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