Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft
(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG / Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft

vom 01.09.2017, BGBl I S. 3346 (PDF, 70KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen den Schutz des Urheberrechts: Die Rechtsordnung gewährt den Urhebern und Werkmittlern Rechte, um die Ergebnisse des kreativen Schaffens zu kontrollieren und zu verwerten. Zugleich bestimmt das Urheberrecht die Schranken dieser Rechte: Sie regeln, welche Nutzungshandlungen gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. Gesetzlich erlaubte Nutzungen sorgen insbesondere dafür, dort Zugang zu geschützten Inhalten zu schaffen, wo vertragliche Systeme aus unterschiedlichsten Gründen keinen ausbalancierten Interessensausgleich zu schaffen vermögen.

Unterricht und Wissenschaft nutzen seit jeher intensiv urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen: Die Lektüre der Fachliteratur, sei es im eigenen Bestand oder aus der Bibliothek, ist seit jeher wesentlicher Teil des Arbeitsprozesses, in dem vorhandenes Wissen weitergegeben und neues Wissen erzeugt wird. Dieser Prozess ist zugleich die Grundlage des Fortschritts, denn Neues entsteht selten aus dem Nichts, sondern in der Regel auf Grundlage dessen, was bereits von anderen erdacht worden ist. Die Digitalisierung und die Vernetzung haben diese Abläufe teilweise grundlegend verändert, sowohl in Unterricht, Lehre und Wissenschaft als auch in der Arbeit von Institutionen wie Bibliotheken und Archiven.

Der Unionsgesetzgeber hatte im Jahr 2001 vor allem mit der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG (InfoSoc-RL) den bis heute verbindlichen Rechtsrahmen für die urheberrechtlichen erwertungsrechte und die gesetzlich erlaubten Nutzungen (Schrankenbestimmungen) im digitalisierten Umfeld geschaffen. Der deutsche Gesetzgeber hatte diese Maßgaben in den Jahren 2003 und 2008 umgesetzt. In der Substanz sind diese Regelungen allerdings zwei Jahrzehnte alt. Seitdem hat sich das digitale Umfeld erheblich geändert, ohne dass die gesetzlich erlaubten Nutzungen angepasst worden wären. All dies ist Hintergrund der rechtspolitischen Maßgabe, eine sogenannte Bildungs- und Wissenschafts-Schranke zu schaffen, also neu zu regeln, welche Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt
sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf.

Folgende Defizite sind festzustellen:

  • Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält in den §§ 44a ff. UrhG derzeit eine Vielzahl kleinteiliger, an unterschiedlichen Stellen geregelter gesetzlicher Erlaubnistatbestände zugunsten von Unterricht und Wissenschaft. Sie sind für die Adressaten – also Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Studierende und Lehrende an Hochschulen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bibliotheken, Archiven etc. – schwierig aufzufinden und anzuwenden: Sie enthalten zudem etliche auslegungsbedürftige Begriffe, die Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren oder noch immer sind.
  • Zugleich haben Digitalisierung und Vernetzung die Möglichkeiten der Schaffung, Verbreitung und die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte verändert. Diesen Veränderungen werden die bestehenden Schrankenbestimmungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich teilweise an „analogen“ Nutzungen orientieren, nicht mehr vollständig gerecht: Zeitgemäßer Gebrauch, der das Potenzial der modernen Wissensgesellschaft ausschöpfen würde, unterbleibt daher teilweise oder aber er geschieht rechtswidrig – zugleich zum Nachteil auch der Rechtsinhaber, die weder bei der unterbliebenen noch bei einer rechtswidrigen Nutzung eine Vergütung erhalten.

Diesen Defiziten begegnet die Reform wie folgt:

  • Die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Bildung und Wissenschaft werden neu geordnet, konsolidiert und vereinfacht, um ihre Auffindbarkeit und Verständlichkeit für unterschiedlichste Anwender zu verbessern.
  • Die Reform erweitert zugleich die Erlaubnistatbestände, soweit geboten und nach derzeitigem Unionsrecht zulässig, um insbesondere die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung für Unterricht und Wissenschaft besser zu erschließen. Etwaiger weiterer Änderungsbedarf im Kontext von Unterricht und Wissenschaft hat die Grenzen des derzeit geltenden Unionsrechts zu achten. Insoweit bleiben die Ergebnisse des bereits begonnenen Reformprozesses auf der Ebene der Europäischen Union abzuwarten.
  • Um den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber Rechnung zu tragen, also insbesondere der wissenschaftlichen Autoren und der Fachverlage, sind gesetzlich erlaubte Nutzungen regelmäßig angemessen zu vergüten. Die Reform geht hierbei davon aus, dass der Verleger auch künftig an der angemessenen Vergütung beteiligt werden kann.

Die vielfach beklagte Abhängigkeit des Wissenschaftssystems („publish or perish“) von hochpreisigen, meist englischsprachigen Zeitschriften, insbesondere in den Naturwissenschaften, die von zum Teil marktmächtigen internationalen Verlagskonzernen vertrieben werden, ist im Kern kein Problem des Urheberrechts. Es ist vielmehr Ausdruck auch des gegenwärtigen Anreiz- und Belohnungssystems in der Wissenschaft.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene:



Referentenentwurf (PDF, 320KB, nicht barrierefrei) (01.02.2017)

Regierungsentwurf (PDF, 148KB, nicht barrierefrei) (12.04.2017)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 29.05.2017

Stellungnahmen

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