Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Vermögensabschöpfung / Gesetz zur Reform der strafrechtlichen

vom 13.04.2017, BGBl I S. 872 (PDF, 200KB, nicht barrierefrei)
Berichtigung vom 03.07.2018, BGBl I S. 1094 (PDF, 24KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Ein großer Teil der Straftaten dient der Erzielung rechtswidriger Vermögensvorteile. Eine nachhaltige Kriminalitätsbekämpfung erfordert deshalb eine wirksame strafrechtliche Vermögensabschöpfung. Um dieses Ziel zu erreichen, benötigen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie sonstige Ermittlungsbehörden ein gesetzliches Instrumentarium, das eine effektive rechtsstaatliche Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte gewährleistet.

Das geltende Recht wird der hohen kriminalpolitischen Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht gerecht. Zwar geben das Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Institut des „Verfalls“ und die Strafprozessordnung (StPO) mit der Möglichkeit der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten („Beschlagnahme“ und „dinglicher Arrest“) der Strafjustiz ein – jedenfalls im Prinzip – durchdachtes Abschöpfungsmodell an die Hand. Das Regelungswerk ist jedoch äußerst komplex und unübersichtlich. Zudem ist es mit zahlreichen rechtlichen Zweifelsfragen belastet. Strafgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet der Vermögensabschöpfung sind in hohem Maße fehleranfällig.

Mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen ist die Opferentschädigung verbunden. Sie folgt dem Regelungsmodell der „Rückgewinnungshilfe“. Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB ist der „Verfall“, also die Abschöpfung deliktisch erlangter Vermögenswerte, bei bestehenden Schadensersatzansprüchen der Verletzten ausgeschlossen. Die Strafjustiz kann Vermögenswerte für die Geschädigten lediglich vorläufig sichern. Für die zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche müssen die Tatopfer selbst sorgen. Zusätzlich müssen sie in einem gesonderten strafprozessualen Verfahren die Zulassung der Zwangsvollstreckung erreichen. Bei mehreren Geschädigten gilt der Prioritätsgrundsatz. Dieses vor allem von der Strafrechtspraxis mit einem „Windhundrennen“ verglichene Modell wird im Strafverfahren als unbefriedigend empfunden. Nicht selten scheuen Geschädigte Kosten und Aufwand für dieses komplizierte und mit unsicheren Erfolgsaussichten behaftete Verfahren. Um zu verhindern, dass dem Täter in diesen Fällen die Taterträge verbleiben, kann in einem – allerdings äußerst komplexen und langwierigen – Verfahren der „Auffangrechtserwerb“ an den sichergestellten Vermögensgegenständen zugunsten des Staates angeordnet werden (§ 111i StPO).

Angesichts der Komplexität des Regelungswerks sieht sich die mit stetig steigender Arbeitsbelastung konfrontierte Strafjustiz häufig gezwungen, von vermögensabschöpfenden Maßnahmen abzusehen. Dieser Zustand ist weder kriminalpolitisch noch unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten befriedigend.

Das geltende Recht bietet zudem für einige Fallgestaltungen keine hinreichenden Lösungsmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere für die Fallgruppe des aus Straftaten herrührenden Vermögens unklarer Herkunft.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, das Recht der Vermögensabschöpfung durch eine grundlegende Reform zu vereinfachen und nicht vertretbare Abschöpfungslücken zu schließen. Er setzt zudem die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39 (PDF, 766KB, nicht barrierefrei)*; ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 114 (PDF, 303KB, nicht barrierefrei)* - im Folgenden: Richtlinie 2014/42/EU) in innerstaatliches Recht um.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene



Referentenentwurf (PDF, 799KB, nicht barrierefrei) (Stand: 09.03.2016)

Regierungsentwurf (PDF, 378KB, nicht barrierefrei) (Stand: 13.07.2016)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 23.11.2016

Stellungnahmen





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