Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe / Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf

vom 17.07.2015, BGBl I S. 1332 (PDF, 124KB, nicht barrierefrei)
Berichtigung vom 03.11.2015, BGBl I S. 1933 (PDF, 25KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Derzeit gilt dies auch dann, wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen ist, jedoch keiner der wenigen Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Strafprozessordnung eine Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin zulässt.

Mit Urteil vom 8. November 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Neziraj ./. Bundesrepublik Deutschland (Nummer 30804/07 (PDF, 307KB, nicht barrierefrei); nichtamtliche deutsche Übersetzung durch das BMJV (PDF, 162KB, nicht barrierefrei))* entschieden, dass die Verwerfung einer Berufung nach § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO im Fall des Erscheinens eines Verteidigers als Vertreter des Angeklagten eine Verletzung des durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechts auf ein faires Verfahren in Verbindung mit dem durch Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK garantierten Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, darstelle.

Am 26. Februar 2009 hat der Rat der Europäischen Union ferner den Rahmenbeschluss (Rb) 2009/299/JI (im Folgenden auch Rb Abwesenheitsentscheidungen) zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27. März 2009, Seite 24 (PDF, 92KB, nicht barrierefrei))** verabschiedet. Der Rb Abwesenheitsentscheidungen hat zum Ziel, die Regelungen der gegenseitigen Anerkennung beziehungsweise der Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen, die bereits in den Instrumenten zur gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen vorhanden sind, zu ergänzen und zu vereinheitlichen und damit die Rechte der betroffenen Person zu stärken.

Referentenentwurf (PDF, 267KB, nicht barrierefrei)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages***:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)

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Stellungnahmen


* http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-114267 [17.02.2015]
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