Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen / Gesetz zur Einführung eines

vom 18.07.2017, BGBl I S. 2739 (PDF, 75KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Mit dem am 18. April 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts wurde das öffentliche Auftragswesen grundlegend modernisiert und wurden Vergabeverfahren effizienter, einfacher und flexibler ausgestaltet. Ein wesentliches Ziel der Vergaberechtsreform war, die Bekämpfung von
Wirtschaftskriminalität zu verbessern. Wirtschaftsdelikte dürfen auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nicht ohne Folgen bleiben. Wer sich wegen Wirtschaftsdelikten – insbesondere im Zusammenhang mit Korruption – strafbar gemacht hat, soll nicht zum Nachteil von rechtstreuen Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren, sondern von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Hierzu wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts erstmals auf gesetzlicher Ebene im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowohl zwingende als auch fakultative Ausschlussgründe geregelt. Zugleich wurde den Unternehmen aber auch die Möglichkeit eingeräumt, durch den Nachweis von Maßnahmen zur Selbstreinigung einen Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren zu vermeiden.

Die öffentlichen Auftraggeber und Konzessionsgeber sind nach dem geltenden Vergaberecht verpflichtet, im Vergabeverfahren vor der Zuschlagserteilung zu prüfen, ob Ausschlussgründe vorliegen. Bislang ist es jedoch für Vergabestellen faktisch schwierig nachzuprüfen, ob es bei einem potentiellen Auftragnehmer zu Straftaten oder Fehlverhalten gekommen ist. Somit konnten bisher unter Umständen Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren, bei denen Ausschlussgründe vorlagen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und die sich im Wettbewerb fair verhalten. Es soll sichergestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber vor der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen abfragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Durch die Bereitstellung von umfassenden Informationen soll es den öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern erleichtert werden, zu prüfen, ob bei einem Bieter Ausschlussgründe vorliegen. Zudem soll eine zentrale Prüfung von durch Unternehmen durchgeführten Maßnahmen der Selbstreinigung ermöglicht werden.

Auch die Länder sehen in der Einführung eines Wettbewerbsregisters auf Bundesebene einen wertvollen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung und zur Bekämpfung wirtschaftskrimineller Praktiken, der geeignet ist, einen fairen Wettbewerb unter den Bietern bei öffentlichen Aufträgen zu fördern und zu garantieren und zugleich den Staat, die Steuerzahler und integere Unternehmen vor Schäden zu bewahren. Sie halten in Zeiten nationaler und zunehmend europaweiter Ausschreibungen die bestehenden Länderregelungen auf längere Sicht nur noch ansatzweise für geeignet, einen Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen sicherzustellen. Die Länder haben daher durch Beschlüsse der Justizministerkonferenz am 25./26. Juni 2014 in Binz und der Wirtschaftsministerkonferenz am 10./11. Dezember 2014 in Stralsund den Bund aufgefordert, ein bundesweites „Korruptionsregister“ einzuführen.


Referentenentwurf (PDF, 294KB, nicht barrierefrei) (17.02.2017)

Regierungsentwurf (PDF, 255KB, nicht barrierefrei) (21.03.2017)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

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Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters); Klarstellungen und Ergänzungen, Korrekturen und Änderungen, u.a. betr. Bußgeldentscheidungen, Vertraulichkeitspflichten, Informationsübermittlung an die Registerbehörde, Präqualifikationsverfahren und -verzeichnis, Auskunftsrechte gegenüber der Registerbehörde, Datenabfragen und -übermittlungen

Stellungnahmen


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