Der Bundesgerichtshof

Drittes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Erneuerbare-Energien-Gesetzes / Drittes Gesetz zur Änderung des

vom 21.06.2018, BGBl I S. 862 (PDF, 19KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Im novellierten EEG, dessen Regelungen ab dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, wurde der bislang gewährte Anspruch auf staatlich festgelegte Fördersätze abgeschafft und stattdessen der Zahlungsanspruch in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt.

In den drei Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land des Jahres 2017 gingen nahezu alle Zuschläge an Bürgerenergieanlagen (2.700 MW von 2.800 MW). Den bietenden Bürgerenergiegesellschaften werden durch das EEG mehrere Privilegien eingeräumt, unter anderem besteht für sie die Möglichkeit zu einer Gebotsabgabe ohne vorliegende bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung und es wird ihnen eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungszeit eingeräumt. In den bisherigen Ausschreibungsrunden sind die Defizite der entsprechenden Regelungen im EEG offensichtlich geworden, da sie nicht verhindern konnten, dass einige wenige große Projektierer als Dienstleister neu gegründeter Gesellschaften, welche die formellen Kriterien von Bürgerenergiegesellschaften erfüllen, die Mehrzahl der zugeteilten Bürgerenergieprojekte auf sich vereinten. Damit wurde die als Ausnahmeregelung vorgesehene Regelung in der Praxis zur Regel.

Durch die im Jahr 2017 bereits abgeschlossenen Ausschreibungen mit einem sehr hohen Anteil an erfolgreichen Bürgerenergieprojekten besteht zudem die Gefahr einer Ausbaubaulücke im Jahr 2019. Alle vor dem Jahr 2017 genehmigten Anlagen müssen vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sein, um noch eine Festvergütung zu erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sollen eigentlich Anlagen realisiert werden, die im Jahr 2017 in den Ausschreibungen einen Zuschlag erhalten haben. Es ist jedoch zu erwarten, dass bei Bürgerenergieanlagen von der um zwei Jahre verlängerten Realisierungszeit Gebrauch gemacht wird. Der Erwerb einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigt Zeit und zusätzlich sinken die Gestehungskosten, je länger mit der Realisierung abgewartet wird.

Zusätzlich besteht die Gefahr der vollständigen Verdrängung der nicht privilegierten Bieter mit entsprechenden wirtschaftlichen Verwerfungen bei Windenergieanlagenherstellern und der Zulieferindustrie, wenn die ab dem Jahr 2019 realistisch zu erwartende Ausbaulücke eintritt.

Erforderlich ist daher eine Änderung im EEG, die sicherstellt, dass Bieter mit bereits vorliegenden Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Anlagenkonzeptionen, die kurzfristig realisiert werden können, in den nächsten Ausschreibungsrunden Zuschläge erhalten. Die Ausbaubaulücke im Jahr 2019 sollte daher durch möglichst kurzfristige Sonderausschreibungen nur für Projekte mit bundesimmissionsschutzrechtlicher Genehmigung und mit einer kurzen Realisierungsdauer zwischen Zuschlag und Inbetriebnahme abgemildert werden.



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