Der Bundesgerichtshof

Schlussbestimmungen 2009

    1. Erachtet ein Senat vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung einer bei ihm anhängig gemachten Sache einstimmig, dass sie nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen anderen bestimmten Senat gehöre, so ist sie dorthin abzugeben, falls nicht die Abgabe aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Der Abgabebeschluss ist für den Senat, an den die Sache verwiesen ist, bindend, wenn dieser vorher angehört worden ist.
    2. In Strafsachen findet eine Abgabe nicht statt, wenn nach Eingang der Sache beim Senat dessen Spezialzuständigkeit durch eine Prozesshandlung nachträglich entfällt.
    1. Kommen für den in der Revisionsinstanz noch streitigen Teil eines Rechtsstreits überwiegend Fragen aus einem Rechtsgebiet in Betracht, für das nicht der Senat, bei dem die Sache anhängig ist und vor den sie nach dem Geschäftsverteilungsplan gehört, sondern ein anderer Senat zuständig ist, so kann, wenn das aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, die Sache an diesen Senat mit dessen Zustimmung abgegeben werden.
    2. Steht eine beim X. oder Xa-Zivilsenat anhängige Sache, insbesondere wegen eines im Wesentlichen übereinstimmenden Gegenstandes des Ausschließlichkeitsschutzes, in sachlichem Zusammenhang mit einer bei dem anderen Senat anhängigen älteren Sache, so kann der für die jüngere Sache zuständige Senat diese mit dessen Zustimmung an den anderen Senat abgeben.
    3. Bei Strafsachen, die zur Spezialzuständigkeit mehrerer Senate gehören, haben Staatsschutzsachen, Außenwirtschaftsstrafsachen, Steuer- und Zollstrafsachen sowie Militärstrafsachen in dieser Reihenfolge Vorrang. Im Übrigen ist der speziell zuständige Senat mit der niedrigeren Ordnungsziffer vorrangig zuständig; insoweit bleiben eine Spezialzuständigkeit begründende Vergehen neben eine Spezialzuständigkeit begründenden Verbrechen unberücksichtigt.
    4. Strafsachen wegen Vollrausches werden von dem Senat bearbeitet, in dessen Spezialzuständigkeit die im Vollrausch begangene Tat fällt.
    1. Gelangen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Bundesgerichtshof bereits früher eine Entscheidung erlassen hat, erneut vor den Bundesgerichtshof, so gehören sie vor den Senat, der nach dieser Geschäftsverteilung zuständig ist.
    2. Für Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung eines Senats ist dessen Vertretersenat zuständig. Dasselbe gilt in Strafsachen, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren, das eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft, der Wiederaufnahmeantrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof angeordnet worden ist; Vertretersenat für den 5. Strafsenat ist insofern der 1. Strafsenat.
    1. Für Vertragshilfesachen aus dem Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 ist jeweils derjenige Zivilsenat zuständig, zu dessen Rechtsgebiet die zu regulierende Verbindlichkeit gehört. Sind mehrere Verbindlichkeiten zu regulieren, so entscheidet die dem Betrage nach höchste Verbindlichkeit.
    2. Für Rechtsstreitigkeiten über Vergleiche ist derjenige Senat zuständig, dem das Rechtsgebiet zugewiesen ist, auf das sich der Vergleich bezieht.
    3. Für Rechtsstreitigkeiten aus § 13 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) und aus §§ 1, 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I, S. 3137, Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) ist jeweils derjenige Zivilsenat zuständig, in dessen Rechtsgebiet die streitigen Regelungen fallen.
    4. Für Rechtsstreitigkeiten über ungerechtfertigte Bereicherung ist der Senat zuständig, der für das zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Falle seiner Wirksamkeit zuständig wäre oder (in zweiter Linie) dem das neben den §§ 812 ff BGB anzuwendende Rechtsgebiet zugewiesen ist; bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Hinterlegungsbeteiligten um die Freigabe des Hinterlegten ist für die Zuständigkeit das der Hinterlegung zugrunde liegende Rechtsverhältnis maßgebend.
  1. Für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden gemäß § 70 des am 27. Juni 2008 verabschiedeten Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist der Senat zuständig, der für das betreffende Rechtsgebiet nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht zuständig gewesen wäre.
  2. Vorlegungssachen und Rechtsbeschwerden nach § 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Hinblick auf die Geschäftsverteilung wie Revisionen zu behandeln. In Bußgeldsachen entscheidet der jeweils zuständige Strafsenat als "... Senat für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG)".
  3. Strafsachen, in denen ein Senat eine Entscheidung erlassen hat, und die nochmals an den Bundesgerichtshof gelangen, werden wieder von diesem Senat bearbeitet, selbst wenn der Geschäftsverteilungsplan inzwischen geändert worden ist, es sei denn, es greift eine Spezialzuständigkeit ein. Diese Regelung gilt nicht im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Bundesgerichtshofs.
  4. Wird der Bundesgerichtshof gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG ersucht, seine Erwägungen zu einer für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erheblichen Rechtsfrage darzulegen, so sind jeweils diejenigen Senate zur Stellungnahme berufen, deren im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesener Zuständigkeitsbereich durch die Rechtsfrage berührt wird. Ergibt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan keine besondere Zuständigkeit eines oder einzelner Senate, so sind - je nach Art der Rechtsfrage - alle Zivil- oder Strafsenate oder auch sämtliche Senate zur Stellungnahme berufen. Die Stellungnahmen werden vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs gesammelt und dem Bundesverfassungsgericht übersandt.
  5. Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, für welche mit der Vollendung der Einheit Deutschlands der Bundesgerichtshof zuständig geworden ist, sind dem Senat zugewiesen, der bisher für Angelegenheiten dieser oder vergleichbarer Art zuständig ist.
  6. Über Rechtsmittel in zivilrechtlichen Kostensachen entscheidet der Senat, der für die Entscheidung in der Hauptsache oder sonst für den die Kosten auslösenden Vorgang zuständig wäre.
    1. Soweit durch diesen Geschäftsverteilungsplan Zuständigkeiten geändert und Geschäfte einem anderen Senat zugewiesen worden sind, gelten seine Regelungen nur für neu eingehende Verfahren.
    2. Am 31. Dezember 2008 bei dem X. Zivilsenat anhängige Verfahren gehen auf den Xa Zivilsenat über, wenn ein Berichterstatter bestimmt worden ist, der dem X. Zivilsenat nach diesem Geschäftsverteilungsplan nicht mehr angehört, und es sich entweder um Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge handelt oder der Geschäftsstelle bereits ein schriftliches Votum des Berichterstatters vorliegt. Die am 31. Dezember 2008 bei dem X. Zivilsenat anhängigen Verfahren gehen ferner dann auf den Xa-Zivilsenat über, wenn sie nach diesem Geschäftsverteilungsplan in dessen Zuständigkeit fallen und noch kein schriftliches Votum des Berichterstatters zur Geschäftsstelle gelangt ist.