Der Bundesgerichtshof

Nachfolgend finden Sie die einzelnen Präsidiumsbeschlüsse zum Geschäftsverteilungsplan 2017. Ergänzend finden Sie diese Informationen in einem PDF-Dokument

Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 2017

Beschluss vom 14. November 2017 - Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter

Beschluss vom 09. November 2017 - Besetzung Dienstgericht des Bundes

Beschluss vom 27.Juni 2017 - II. Zivilsenat, Dienstgericht des Bundes

Beschluss vom 03. Mai 2017 - Großer Senat für Strafsachen

Beschluss vom 26. April 2017 - Zuweisung neu gewählter Richterinnen und Richter pp.

Beschluss vom 24. Januar 2017 - II. Zivilsenat, Kartellsenat pp.


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 14. Dezember 2017
- S 221 -

Das Präsidium hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges nimmt in der Zeit vom 31. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018 am Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter teil.

gez. Limperg

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DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 9. November 2017
- S 221 -

Das Präsidium hat am 9. November 2017 beschlossen:

Der Geschäftsverteilungsplan 2017 des Bundesgerichtshofs wird hinsichtlich der Besetzung des Dienstgerichts des Bundes zu B. V. 2. c) - nichtständige Beisitzer des Bundesfinanzhofs - wie folgt neu gefasst:

"c) Mitglieder des Bundesfinanzhofs
Beisitzer: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider

Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Hübner
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose
Richterin am Bundesfinanzhof Köhler

Beisitzerin: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann-Michel

Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann"

gez. Limperg

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DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 27. Juni 2017
- S 221 -

Das Präsidium hat am 27. Juni 2017 beschlossen:

  1. II. Zivilsenat

    1. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof zum Vorsitzenden des II. Zivilsenats bestellt und zugleich für diesen Senat als ordentliches Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt.

    2. Gleichzeitig werden

      1. Richter am Bundesgerichtshof Born zum stellvertretenden Vorsitzenden des II. Zivilsenats bestellt und zugleich für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen sowie als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;
      2. Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann für den II. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.
  2. Dienstgericht des Bundes

    1. Mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof scheidet Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher aus dem Dienstgericht des Bundes aus und wird an seiner Stelle Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski zum ständigen Beisitzer des Dienstgerichts des Bundes bestimmt. Das gilt nicht für die noch nicht abgeschlossenen Verfahren, in denen Herr Prof. Dr. Drescher bereits zum Berichterstatter bestimmt ist (RiZ (R) 1/15, RiZ (R) 2/15 und RiZ (R) 3/15); in diesen Verfahren und bis zu deren Erledigung bleibt Herr Prof. Dr. Drescher dem Dienstgericht des Bundes weiterhin zugewiesen.
    2. Mit Wirksamwerden der Ernennung von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof wird Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges für das Dienstgericht des Bundes als stellvertretendes Mitglied in die Großen Senate sowie als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

gez. Limperg

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DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 03. Mai 2017
- S 221 -

Das Präsidium hat am 03. Mai 2017 beschlossen:

Für den 2. Strafsenat werden

  1. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach als ordentliches Mitglied und
  2. Richter am Bundesgerichtshof Zeng als erstes stellvertretendes Mitglied

in den Großen Senat für Strafsachen entsandt.

gez. Limperg

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DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 26. April 2017
- S 221 -

Das Präsidium hat am 26. April 2017 beschlossen:

I.

  1. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Böttcher wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem III. Zivilsenat zugewiesen.
  2. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Brenneisen wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem VII. Zivilsenat zugewiesen.
  3. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hohoff wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem 1. Strafsenat zugewiesen. Zugleich tritt sie zum Kartellsenat und wird sie anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zur weiteren Vertreterin des Ermittlungsrichters II (Teil B. VI. 2. e) bb) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2017) bestellt.
  4. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Köhler wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 5. Strafsenat zugewiesen.
  5. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Leplow wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem Senat zugewiesen, in dem in Folge der Neubesetzung des Vorsitzes im 2. Strafsenat eine Planstelle für einen Richter am Bundesgerichtshof frei werden wird.
  6. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof mit jeweils hälftiger Arbeitskraft dem I. Zivilsenat sowie dem X. Zivilsenat zugewiesen.
  7. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Pernice wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem 1. Strafsenat zugewiesen.
  8. Richter am Oberlandesgericht Röhl wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem Senat zugewiesen, in dem in Folge der Neubesetzung des Vorsitzes im VII. Zivilsenat eine Planstelle für einen Richter am Bundesgerichtshof frei werden wird.
  9. Vorsitzender Richter am Landgericht Sander wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem Senat zugewiesen, in dem in Folge der Neubesetzung des Vorsitzes im II. Zivilsenat eine Planstelle für einen Richter am Bundesgerichtshof frei werden wird.
  10. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmaltz wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem Senat zugewiesen, in dem in Folge der Neubesetzung des Vorsitzes im I. Zivilsenat eine Planstelle für eine Richterin am Bundesgerichtshof frei werden wird.
  11. Richter am Oberlandesgericht Dr. Karsten Schmidt wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem VIII. Zivilsenat zugewiesen.
  12. Vorsitzender Richter am Landgericht Wolfgang Schmidt wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 2. Strafsenat zugewiesen. Zugleich wird er anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Zeng zum Ermittlungsrichter III bestellt.
  13. Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann wird mit Wirkung zum 15. Mai 2017 – unter Fortbestand seiner Mitgliedschaft im X. Zivilsenat im Übrigen – mit der Hälfte seiner Arbeitskraft dem VIII. Zivilsenat zugewiesen.


II.

  1. Teil A. III. des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2017 wird im Anschluss an Nr. 2 wie folgt ergänzt:
    3. Für die Zuständigkeit nach Nr. 1 a) und b) ist die erste in der Sache vorgenommene ermittlungsrichterliche Handlung bestimmend.

  2. Teil B. VI. 1. c) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2017 wird wie folgt neu gefasst:
    c) Die Mitwirkung im Präsidium, im Präsidialrat und im Unabhängigen Gremium gemäß § 16 BND-Gesetz geht anderen Aufgaben – mit Ausnahme der ermittlungsrichterlichen Aufgaben – vor.

  3. Teil B. VI. 2. e) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2017 wird zu aa) und bb) wie folgt neu gefasst:
    e) Vertretung der Ermittlungsrichter
    aa) Ist der nach B. III. 1. a) berufene Vertreter des Ermittlungsrichters I verhindert, so werden für diesen in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig:

    - Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube,
    - Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,
    - der Ermittlungsrichter II.

    bb) Ist der nach B. III. 1. b) berufene Vertreter des Ermittlungsrichters II verhindert, so werden für diesen in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig:

    - Richterin am Bundesgerichtshof Cirener,
    - Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach,
    - der Ermittlungsrichter I.

gez. Limperg

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DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 24. Januar 2017
- S 221 -

Das Präsidium hat am 24. Januar 2017 beschlossen:

Jeweils mit Wirkung zum 1. Februar 2017

  1. wird Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher zum stellvertretenden Vorsitzenden des II. Zivilsenats bestellt und für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen sowie in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;
  2. tritt Richter am Bundesgerichtshof Sunder (II. Zivilsenat) zusätzlich zum Kartellsenat;
  3. werden für den Kartellsenat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff als erstes stellvertretendes Mitglied und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg als zweites stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

gez. Limperg

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Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 2017

Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 2017. Stand 14.12.2017