Der Bundesgerichtshof

Zuständigkeit der Strafsenate und der Ermittlungsrichter

Strafsenate

In Strafsachen richtet sich die Geschäftsverteilung in erster Linie nach regionalen Kriterien. Jedem der sechs Strafsenate sind Revisionen aus bestimmten Oberlandesgerichtsbezirken zugeteilt. Unabhängig hiervon sind dem 1., 3. und 4. Strafsenat Spezialmaterien zugewiesen.

SenatSpezialmaterien
1. StrafsenatMilitärstrafsachen, Vergehen gegen die Landesverteidigung, Steuer- und ZollstrafsachenDetails
2. StrafsenatDem Senat sind keine Spezialmaterien zugewiesen.Details
3. StrafsenatStaatsschutzsachenDetails
4. StrafsenatVerkehrsstrafsachenDetails
5. StrafsenatDem Senat sind keine Spezialmaterien zugewiesen.Details
6. StrafsenatDem Senat sind keine Spezialmaterien zugewiesen.Details

Ermittlungsrichter

Die Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof sind zuständig für richterliche Handlungen in Ermittlungsverfahren

  • in Staatsschutzsachen
  • in Landesverratssachen (Zweiter Abschnitt des StGB)
  • in Außenwirtschaftsstrafsachen
  • in Sachen nach dem Völkerstrafgesetzbuch bzw. nach § 220a StGB a.F.