Der Bundesgerichtshof

Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Ansprache des Präsidenten des Bundesgerichtshofes
Prof. Dr. Günter Hirsch
beim Festakt "Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts" in München am 28.06.2006


Wenn man eine Einladung zu einem Vortrag bekommt, sagt man entweder spontan zu oder ab oder erbittet sich Bedenkzeit. Spontan akzeptiert werden Vortragsbitten dann, wenn man Zeit hat und entweder der Anlass oder das Thema oder das Honorar interessant sind.

Als mich Herr Ministerialdirektor Klotz vor einigen Monaten fragte, ob ich aus Anlass der Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts einen Vortag halten würde, sagte ich spontan zu, obwohl kein einziger der eben genannten Gründe hierfür vorlag und die Mission offenkundig außergewöhnlich schwierig und sensibel war.

Ich habe zusagt, weil ich glaube, dass es der Präsident des Bundesgerichtshofs dem Bayerischen Obersten Landesgericht schuldig ist, einer solchen Bitte zu entsprechen.

Erwarten Sie keine bittere Abrechnung mit der Politik, die die Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts „aus heiterem Himmel“ zu verantworten hat.

Nicht etwa deshalb, weil dazu kein Anlass bestünde oder weil ich klare Worte scheuen würde.

Vielmehr will ich diesen Anlass bewusst nicht als Beerdigung sehen und werten und das Bayerische Oberste Landesgericht nicht in erster Linie als Opfer beweinen.

Vielmehr verdienen dieses großartige Gericht, seine Präsidenten und Richter, die über Jahrhunderte hinweg am Obersten Gericht des Freistaats Bayern dem Recht gedient haben, zum Abgang eine Laudatio, sozusagen Ovationen, wenn der Vorhang fällt.

I.

Die Bedeutung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann man nur ermessen, wenn man sowohl seine historisch-staatsrechtliche Dimension beleuchtet als auch seine Verdienste und seine Funktion als oberste Rechtsprechungsinstanz in Zivil- und Strafsachen in Bayern.

  1. Die Geschichte des BayObLG beginnt mit der Gründung des „Revisoriums“ im Jahr 1625. Eingeleitet wurde sie mit der Verleihung der gerichtlichen Autonomie an das Herzogtum Bayern gegenüber dem Kaiser in Wien fünf Jahre früher. Es war ein Privileg, dass nicht mehr der Kaiser oder das kaiserliche Kammergericht mit der Appellation angerufen werden musste, sondern ein bayerisches Gericht letzte Instanz für Appellationen bayerischer Untertanen wurde.

    Die Gründung des BayObLG vor über 380 Jahren ist also ein für die Souveränität Bayerns nicht hoch genug zu schätzendes Ereignis. Sie war ein der Zentralmacht abgerungenes Privileg.

    Dies wurde über Jahrhunderte hinweg von allen, die Bayern regierten, so gesehen. Als im 2. deutschen Kaiserreich Unitarier – die in erster Linie in Preußen saßen – und Föderalisten aus dem Süden heftige Kontroversen ausfochten über die Legitimität oberster Landesgerichte war es Bayern, das unerschütterlich daran festhielt, dass die oberste Instanz seiner Landesgerichtsbarkeit unangetastet bleiben müsse.

    „Es ist zweifellos“, betonte etwa der Bayerische Justizminister Johann Nepomuk von Fäustle 1873, dass, solange es noch Landesrecht gäbe, „der oberste Gerichtshof in München eine minder kostspielige, eine promptere und verlässlichere Justiz gewähren und bayerische Rechtseinheit ersprießlicher vermitteln wird als ein oberster Gerichtshof in Berlin oder in Leipzig oder in einer anderen deutschen Stadt“.

    Demgemäß wurde in das EGGVG von 1877 eine clausula bavarica bezüglich des obersten Landesgerichts aufgenommen.

    Nach der Übernahme der Reichsregierung durch die Nationalsozialisten setzten sich 1933 die unitarischen Zentralisten durch, ohne nennenswerten Widerstand der Bayerischen Staatsregierung. Der damalige NS-Ministerpräsident Ludwig Siebert wollte sich mit einem Senat des Reichsgerichts in München zufrieden geben. Um wenigstens dies zu erreichen, war er übrigens bereit, auch noch das Oberlandesgericht Bamberg dranzugeben.

    Vor sechs Jahren bewertete der bayerische Ministerpräsident diese Auflösung des BayObLG durch das NS-Regime völlig zutreffend wie folgt:
    „Damit wurde nicht nur ein Symbol der Eigenstaatlichkeit Bayerns, sondern auch ein wichtiger Garant einer unabhängigen Justiz zerschlagen.“

    Nach dem Ende des 3. Reiches beschäftigten sich der Bayerische Landtag und die Staatsregierung unverzüglich mit der Wiedererrichtung des Obersten Landesgerichts. Der damalige Staatsminister der Justiz Dr. Josef Müller betonte bei der Einbringung des entsprechenden Gesetzes nicht nur die hohe Rechtsschutzfunktion des Gerichts für die Bürger, sondern ausdrücklich auch die besondere Bedeutung für Bayern.

    Ob das BayObLG zu bestimmten Zeiten staatrechtliche, zumindest aber staatspolitische Bedeutung hatte, mögen Rechtshistoriker beurteilen.

    Jedenfalls gehört das BayObLG zum historischen Inventar Bayerns. Da die Kultur das Recht prägt und das Recht Bestandteil der Kultur eines Volkes ist, ist das BayObLG ein Kulturgut des Freistaats Bayern.

    Dies war bis vor kurzem auch unbestritten. In dutzenden von Festreden bayerischer Justizminister und Ministerpräsidenten wurde die Bedeutung des Solitärs BayObLG für den Freistaat unterstrichen und ausgeleuchtet. Ich darf zitieren aus einer Ansprache des Bayerischen Ministerpräsidenten Stoiber vom 26. Juli 2000:

    „Das BayObLG hat für den Freistaat Bayern eine ganz besondere Bedeutung, denn es verkörpert mit seiner Existenz und seiner Tätigkeit auch die Eigenständigkeit und Unverwechselbarkeit Bayerns“.

    Dem ist nichts hinzuzufügen!

    Lassen Sie mich eine erste Zwischenbilanz ziehen:

    Mit der Beendigung der Existenz des BayObLG wird der Freistaat Bayern ärmer. Er gibt ein Privileg gegenüber dem Bund auf und verliert damit ein Symbol seiner Eigenständigkeit und Unverwechselbarkeit, er gibt ein Stück bayerische Rechtskultur preis.

  2. Wäre das BayObLG nur von rechtsgeschichtlicher, rechtskultureller oder symbolischer Bedeutung, hätte es in einer Zeit des Utilitarismus und der unbestrittenen Sparzwänge schlechte Karten.

    Die Bedeutung des Gerichts und seiner Generalstaatsanwaltschaft geht jedoch weit darüber hinaus; diese Institutionen erfüllen für die Bürger und die Gesellschaft eine handfest rechtsstaatliche Funktion.

    Auf den Gebieten, die in die Zuständigkeit des BayObLG fallen, hat die Rechtsprechung dieses Gerichts einen Rang, wie keines der Oberlandesgerichte, die ja jetzt diese Zuständigkeiten übernehmen, je hatte und haben wird.

    Dies festzustellen steht mir nicht zu; dies haben 21 ehemalige OLG-Präsidenten festgestellt in ihrer Bittschrift, mit der sie eindringlich baten, das BayObLG unangetastet zu lassen. Diese Sonderstellung unter den obersten Gerichten der Länder nimmt das Gericht auch beim Bundesgerichtshof ein. Insbesondere in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die Rechtsprechung des BayObLG, die ja in Teilbereichen an die Stelle des Bundesgerichtshofes tritt, einen einzigartig guten Ruf.

    Besonderer Erwähnung bedarf die Sonderstellung, die dem BayObLG und damit insbesondere der Staatsanwaltschaft beim BayObLG in Staatsschutzverfahren zukommt. Diese Behörde hat sich um die innere und äußere Sicherheit unseres Staates in herausragender Weise verdient gemacht, wie mir der Generalbundesanwalt versicherte.

    In der Auslegung und Fortbildung des Rechts durch den Richter zeigt sich der Unterschied zwischen dem Techniker und dem Künstler.

    Die Richterinnen und Richter des BayObLG standen immer in der Tradition Savigny’s, nach dem sich die Kunst der Rechtsfindung letztlich nicht durch Regeln mitteilen oder erwerben lässt, sondern dem Richter gegeben sein muss. Die Tiefgründigkeit und kunstfertige Ziselierung bei der Auslegung des Rechts beherrschten die Richter des BayObLG seit jeher wie wenige.

    Die gesamte bundesdeutsche Justiz mit dem Bundesgerichtshof an der Spitze schuldet dem BayObLG Dank und Respekt.

    Lassen Sie mich deshalb eine zweite Zwischenbilanz ziehen:
    Mit der Auflösung des BayObLG und seiner Staatsanwaltschaft wird die Rechtspflege in Deutschland ärmer.

II.

Dies führt zur alles entscheidenden Kernfrage:

Warum wird das BayObLG aufgelöst? Was ist der Gegenwert, für den die Verantwortlichen diesen Preis zahlen?

Um dies beurteilen zu können, muss man die Gründe ins Auge fassen, die für diese Entscheidung von Amts wegen angeführt werden - und nur auf diese offiziellen Gründe ist abzustellen, nicht auf etwaige politische Kuhhändel in Parteibüros.

Die zwei Kernsätze in der Begründung des Auflösungsgesetzes lauten:

„Im Rahmen der notwendigen Strukturreform müssen Einrichtungen, die nicht zwingend erforderlich sind, aufgelöst werden. Zu diesen zählt das BayObLG.“

Die Staatsregierung machte somit die Existenz des BayObLG von der Frage abhängig, ob es eine zwingend erforderliche Einrichtung sei. Diese Fragestellung ist fein gesponnen. Sie erinnert mich an die beiden Mönche, die gerne rauchten, und Gewissheit haben wollten, ob sich ihre Leidenschaft mit dem Beten vereinbaren ließ. Jeder von ihnen schrieb dem Papst und bat um Aufklärung. Jeder bekam eine Antwort, aber jeder eine andere. Warum?

Weil der eine gefragt hatte: „Heiliger Vater, darf ich während des Betens rauchen?“

Die Antwort war nein, da dies ein Mangel an Respekt und Spiritualität sei.

Der andere hatte gefragt: „Heiliger Vater, darf ich während des Rauchens beten? Die Antwort war: Ja, da man jede Tätigkeit mit einem Gebet begleiten darf.

Diese Geschichte zeigt, dass die Art der Fragestellung mitunter die Antwort bestimmt – oder anders ausgedrückt: Wenn man ein bestimmtes Ergebnis will, muss man die Frage entsprechend klug formulieren.

Die Frage, ob das BayObLG „zwingend erforderlich“ ist, programmierte für die Staatsregierung die Antwort. Aber: Ist die „zwingende Erforderlichkeit“ der richtige Maßstab für die Existenzberechtigung staatlicher Institutionen?

Sind etwa fünf Gerichtsbarkeiten und damit sieben Landesobergerichte in Bayern „zwingend erforderlich“? Ist es „zwingend erforderlich“, dass der bayerischen Staatsregierung 18 Mitglieder angehören? Sind die Bezirksregierungen zwingend erforderlich?

Ob eine Institution „zwingend erforderlich“ ist, hängt ab von Bewertungen und der Definitionen dessen, was wofür von wem und aus welchen Gründen als notwendig angesehen wird.

Die Frage hätte nicht lauten dürfen, ob das BayObLG „zwingend erforderlich“ ist, sondern sie hätte lauten müssen, ob die Auflösung des BayObLG zwingend erforderlich ist? Die Antwort hierauf wäre nein gewesen.

Denn der Verlust einer Institution mit einer solch herausragenden Bedeutung für die Eigenständigkeit Bayerns und den Rechtsschutz seiner Bürger wie das BayObLG wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem ganz gewichtige Vorteile durch seine „Nichtmehrexistenz“ gegenüberstünden.

Der Vorteil für den Freistaat ist laut Begründung des Gesetzentwurfs ein Einsparvolumen von jährlich 1,48 Mio Euro. Das sind pro Kopf der Bevölkerung 12 Cent Einsparung pro Jahr und dies bei Ausgaben, die pro Kopf mehr als 2.800 Euro betragen.

Ich habe mir vorgenommen, weitgehend nur Fakten zu nennen und hieraus abzuleitende Wertungen Ihnen zu überlassen. Hiervon will ich am Ende abweichen.

Denn mir scheint, die Abschaffung des BayObLG ist ein Symptom für den Stellenwert der 3. Gewalt in Politik und Gesellschaft.

In unserer vom Utilitarismus geprägten Zeit haben es Institutionen, deren Wert sich nicht in Euro und Cent messen lässt, schwer. Hinzu kommt, dass die Boulevardpresse häufig ein Negativbild der Richter und der Rechtsprechung zeichnet. Wenn dann auch noch ein bayerischer Staatsminister öffentlich fordert, Richter sollten ihren Fleiß dadurch belegen, dass sie den intellektuellen Prozess der Rechtsfindung auf einem bestimmten Bürostuhl sitzend betreiben, da er den Unterschied zwischen einem in einer Hierarchie stehenden Beamten, der auf Abruf seinem Vorgesetzten zur Verfügung zu stehen hat, und einem nur dem Gesetz unterworfenen Richter nicht zu kennen scheint, verwundert es nicht, dass die 3. Gewalt immer mehr an Ansehen verliert und ihre Beurteilung immer häufiger auf Stammtischniveau erfolgt.
Von der 2. Gewalt verwaltet, ohne eigene Budget- und Personalkompetenz, droht die 3. Gewalt das zu werden, als was sie vor 250 Jahren Montesquieu gesehen hat: als eigenständige Staatsgewalt „en quelque facon null“.

Versuche, die Stellung der 3. Gewalt in Deutschland zu verändern, ihr mehr Selbständigkeit und institutionelle Unabhängigkeit zu geben, gelangen nicht über Diskussionsforen auf Juristentagen hinaus. Strukturelle Probleme der Richterwahl und –beförderung interessieren die Medien nur, wenn eine angebliche Politisierung oder Fehlentscheidung im Einzelfall skandalisiert werden kann.

Richtet man dagegen den Blick etwa auf unsere östlichen Nachbarn, die neuen Mitgliedsländer der europäischen Union. stellt man fest, dass justizpolitische Themen viel stärker öffentlich diskutiert werden.

Der Tatbestand des öffentlichen Desinteresses an der Justiz in Deutschland ist – positiv gewendet – zweifellos Ausdruck einer rechtsstaatlich gefestigten Situation. Die Justiz funktioniert, der Rechtsstaat bewährt sich täglich, struktureller Änderungsbedarf wird nicht gesehen.

Damit geht aber auch Sensibilität verloren für den Wert der Rechtspflege und ihrer Institutionen. Dies zeigte sich besonders drastisch bei der Abschaffung des BayObLG, und zwar sowohl in der Sache, als in der Form.

Das Ende dieses einzigartigen Gerichts wurde vom bayerischen Ministerpräsidenten am 6. November 2003 in der Regierungserklärung mit den Worten verkündet:

„Abgeschafft wird das BayObLG. Seine Aufgaben werden auf die Oberlandesgerichts verlagert.“

Der Präsident des BayObLG Peter Gummer und der Generalstaatsanwalt Dr. Roland Helgerth waren zwei Tage vorher von der Auflösung des Gerichts und der Generalstaatsanwaltschaft telefonisch in Kenntnis gesetzt worden.

Der Entscheidung gingen keinerlei Beratungen mit dem Gericht oder der Generalstaatsanwaltschaft oder mit anderen Justizinstitutionen voraus; sie erfolgte somit ausschließlich aus Gründen, die außerhalb der Rechtspflege lagen.

Dies zeigt ein Ausmaß an Geringschätzung, wie sie kein Ministerpräsident – aus guten Gründen – einem Landratsamt gegenüber zum Ausdruck zu bringen wagen wrüde.

Übrigens: Um politisch ausgewogen zu bleiben, sei auch die Haltung der Landtagsopposition an Hand der folgenden Äußerung des SPD-Fraktionsvorsitzenden Franz Maget beleuchtet:

„Ich weiß, dass die Abschaffung des BayObLG durchaus vernünftig ist. Mir wurde gesagt, es sei ohnehin überflüssig wie ein Kropf.“

Würde ich zu Sarkasmus neigen – was nicht der Fall ist – würde ich sagen, diese Äußerung belegt allenfalls ihre eigene Überflüssigkeit.

Es ist nicht meine Absicht, den Bayerischen Ministerpräsidenten wegen der Abschaffung des BayObLG zu kritisieren – schon deshalb nicht, weil die Verantwortung hierfür die demokratisch legitimierten Abgeordneten des bayerischen Landtags zu tragen haben. Ich kann nur feststellen, dass damit der Freistaat Bayern ein Symbol seiner Eigenständigkeit, Unverwechselbarkeit und seiner Rechtskultur verliert und dass die Rechtsprechung und die Gerichtslandschaft in Deutschland ärmer sein wird.

Insbesondere aber ist die Tatsache und die Art und Weise der Auflösung dieses stolzen Gerichts für mich ein Symptom der Geringschätzung der 3. Gewalt durch die politisch Verantwortlichen, die insoweit allerdings letztlich nur die gesellschaftliche Wirklichkeit reflektieren.

Vor 100 Jahren baute man der Justiz Paläste, um die Gleichrangigkeit der 3. Gewalt mit den anderen beiden zu demonstrieren – der Justizpalast hier, in dem nun die jahrhundertealte glorreiche Geschichte des BayObLG und seiner Staatsanwaltschaft zu Ende geht, ist ein steinerner Beleg hierfür. Die Zeit der Paläste ist vorbei. Aber wir müssen als 3. Gewalt aufpassen, nicht ins Austragshäuschen abgeschoben zu werden.