Der Bundesgerichtshof

Akkreditierungsbedingungen für Fernseh- und Hörfunkaufnahmen von der Entscheidungsverkündung

Hat der Senat Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen von der Entscheidungsverkündung zugelassen, sind Aufnahmen durch Medienvertreter zulässig, die sich für die Fertigung von Aufnahmen erfolgreich akkreditiert haben.

Ablauf des Akkreditierungsverfahrens

Das Akkreditierungsverfahren beginnt, sobald die „Ampel“ für das jeweilige Verfahren in den Terminhinweisen auf Grün steht und endet an dem dort angegebenen Termin. Die Fristen sind unbedingt einzuhalten. Vor Beginn und nach Ablauf der Frist sind Akkreditierungen nur nach Rücksprache mit der Pressestelle möglich.

Es ist das Online-Formular zu benutzen. Das Akkreditierungsgesuch kann auch per E-Mail an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 721 159-715599 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an andere E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Nach Ende der Akkreditierungsfrist erhalten die Medienvertreter eine Mitteilung über die erfolgreiche Akkreditierung, die eventuelle Anordnung einer Medienpoolbildung und über etwaige Auflagen des Senats.

Die Akkreditierung gilt nur für den in den Terminhinweisen bezeichneten Tag. Wird die Entscheidung an einem anderen Tag verkündet, findet ein neues Akkreditierungsverfahren statt.

Pool-Bildung

Für Fernseh- und Filmaufnahmen von der Entscheidungsverkündung werden ggfs. Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernseh-/Filmteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils einer Kamera). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Fernseh- und Filmaufnahmen anderen Fernsehsendern bzw. Film-Aufnehmenden, die sich nicht erfolgreich akkreditiert haben, auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Medienvertreter, der die erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Poolführer werden. Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierung; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Ablauf während der Entscheidungsverkündung

Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen. Fernseh- und Filmaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Tonaufnahmen erfolgen über einen zentralen Tonabnahmepunkt. Auflagen des Gerichts sind einzuhalten. Anweisungen der Wachtmeister ist Folge zu leisten. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung abzuschließen.

Während der Entscheidungsverkündung sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen. Die Kameras sind ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb der Ränder der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Beteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.

Nach Ende der Entscheidungsverkündung sind alle Aufnahmegeräte unverzüglich aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

Stand: 24. Juli 2019

Zusatzinformationen

Kontakt



Bundesgerichtshof
– Pressestelle –
Angela Haasters
Telefon: +49 721 159-5013
Sylvia Reichmuth
Telefon: +49 721 159-5521
76125 Karlsruhe
Fax: +49 721 159-5501
E-Mail: pressestelle@bgh.bund.de