Der Bundesgerichtshof

GEMEINSAMER SENAT
DER OBERSTEN GERICHTSHÖFE DES BUNDES

BESCHLUSS

GmS-OGB 2/07

vom

08. März 2010

in dem Rechtsstreit

Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat am

08. März 2010 unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesfinanzhofs Dr. h.c. Spindler - als Vorsitzenden -,
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
des Präsidenten des Bundessozialgerichts Masuch,
der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt,
des Vorsitzenden Richters am Bundesarbeitsgerichts Dr. Reinecke,
des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Terno,
des Richters am Bundesarbeitsgerichts Dr. Zwanziger und
des Richters am Bundesgerichtshof Wendt

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe:

1

Der Gemeinsame Senat sieht keine Notwendigkeit einer Entscheidung:

2

Nachdem der IV. Zivilsenat des Bundesgerichthofs in seiner Stellungnahme vom 21. August 2009 nach der Präzisierung der Vorlagefrage durch den Beschluss des III. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2009 das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem vorlegenden Senat und der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats verneint hat, hat der vorlegende III. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 erklärt, er sehe nunmehr keine Notwendigkeit einer Entscheidung durch den Gemeinsamen Senat.

Spindler
Tolksdorf
Eckertz-Höfer
Masuch
Schmidt
Reinecke
Terno
Zwanziger
Wendt

Vorinstanzen:

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 22.05.2007 - 3 AZR 334/06 (A)