Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin 26. April 2017, 15.00 Uhr (Verhandlungstermin war am 19. April 2017), in Sachen 2 StR 247/16 (zur Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Zusammenhang mit einer sog. „legendierten Polizei-Kontrolle“ erlangt wurden)

Datum: 26.04.2017

Das Landgericht Limburg hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, das diese gegen eine marokkanische Tätergruppierung wegen Verdachts von Betäubungsmittelstraftaten führte. Aufgrund von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen hatte die Kriminalpolizei Frankfurt am Main konkrete Hinweise auf einen Betäubungsmitteltransport des Angeklagten erhalten, den der zu diesem Zeitpunkt vorübergehend in Marokko befindliche „Chef“ der Gruppe organisiert hatte. Tatsächlich hatte der Angeklagte von einer unbekannten Person in den Niederlanden Kokain übernommen und beabsichtigte, dieses zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs nach Deutschland einzuführen. Als die Kriminalpolizei Frankfurt am Main über einen am Fahrzeug des Angeklagten angebrachten Peilsender feststellte, dass sich der Angeklagte nach Grenzübertritt wieder auf der Autobahn in Deutschland befand, entschloss sie sich, das Fahrzeug von der Verkehrspolizei Wiesbaden im Rahmen einer vorgeblichen Verkehrskontrolle anhalten und durchsuchen zu lassen, um die mitgeführten Betäubungsmittel sicherzustellen. Dabei wurden im Inneren des Fahrzeugs mehrere Päckchen Kokain (insgesamt knapp 8 kg) aufgefunden. Ein richterlicher Beschluss für die Durchsuchung des Fahrzeugs, der die Offenbarung der im Hintergrund geführten verdeckten Ermittlungen zwangsläufig zur Folge gehabt hätte, wurde nicht eingeholt, um den vorübergehend in Marokko weilenden Hintermann nicht zu warnen.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die mit einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung begründete Verkehrskontrolle und die polizeilichen Maßnahmen nach § 36 Abs. 5 StVO rechtmäßig waren und dass die bei der Durchsuchung des Fahrzeugs sichergestellten Betäubungsmittel gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO als Beweismittel im Strafprozess gegen den Angeklagten verwertbar sind.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Die Revision macht insbesondere einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus §§ 102, 105 Abs. 1 StPO geltend.

Der Senat wird zu entscheiden haben, ob die Durchsuchung des Fahrzeugs nach Betäubungsmitteln auf gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlagen (hier §§ 36, 37, 40 HSOG - Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung), die keine richterliche Anordnung voraussetzen, gestützt werden konnte, obwohl gegen den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet war.

Vorinstanz:

LG Limburg – Urteil vom 1. März 2016 – 5 KLs 4 Js 12755/15