Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 10. Juni 2015 (Hauptverhandlungstermin: 6. Mai 2015) in Sachen 2 StR 97/14 (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln)

Datum: 10.06.2015

Das Landgericht hat die Angeklagten B. und J. jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass bei beiden Angeklagten vier Monate Freiheitsstrafe wegen „rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen“ als vollstreckt gelten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen ab Anfang des Jahres 2011 die zwei verdeckten Ermittler „N.“ und „A.“ Kontakt zu dem Angeklagten B. in Bonn auf. Nachdem zunächst Gespräche über die Lieferung von Nahrungsergänzungsmittel erfolgten, gab einer der verdeckten Ermittler schließlich im April 2011 vor, dass er wegen Lieferproblemen bei Drogengeschäften in Schwierigkeiten stecke. Der Angeklagte B. setzte nach anfänglichem Zögern den Angeklagten J. hiervon in Kenntnis, der sich schließlich bereit erklärte, über einen Bekannten in den Niederlanden Kontakt zu einem dortigen Drogenlieferanten herzustellen. In der Folge trafen sich am 10. Juni und am 10. August 2011 der verdeckte Ermittler „A.“ und der Angeklagte J. mit dem gesondert Verfolgten W., der als Kurier des Lieferanten fungierte, in den Niederlanden. W. übergab „A.“ und J. bei diesen Gelegenheiten 40.000 bzw. 250.000 Ecstasy-Pillen. Unmittelbar nach der zweiten Übergabe erfolgte der polizeiliche Zugriff.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, die u. a. geltend machen, sie seien zu den Taten rechtsstaatswidrig provoziert worden. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision im Wesentlichen die Wertung des Landgerichts an, bei den Angeklagten habe es sich nur um Gehilfen und nicht um Täter gehandelt.