Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 27. Oktober 2015, 9.15 Uhr (Hauptverhandlungstermin am 1. Oktober 2015) in Sachen 3 StR 218/15 (Allgäuer Islamistin)

Datum: 27.10.2015

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts konvertierte die Angeklagte im Jahre 2012 zum Islam und reiste zu Beginn des Jahres 2014 mit ihren beiden minderjährigen Töchtern nach Syrien, ohne deren Vater hierüber zu informieren. Dort wurde sie nach islamischem Recht die Zweitfrau eines Mitglieds der Jabhat al-Nusra, einer der Al Qaida zuzurechnenden Gruppierung. Die Angeklagte sympathisierte auch selbst mit dieser Vereinigung und ließ sich im Umgang mit Schusswaffen unterweisen. Sie war bereit, die der Familie zur Verfügung stehenden Waffen - eine Maschinenpistole, ein Sturmgewehr und Handgranaten - bei einem Angriff durch die syrische Armee oder Kämpfer gegnerischer Gruppierungen einzusetzen und dabei die Angreifer gegebenenfalls zu töten. Aufgrund der immer größer werdenden Gefahr kehrte sie mit ihren Töchtern im Mai 2014 nach Deutschland zurück.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die beanstandet, dass die Angeklagte nicht auch wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) verurteilt worden ist.

Vorinstanz:

LG München I - Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 KLs 111 Js 139461/14