Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 20. Dezember 2018, 11.30 Uhr (Hauptverhandlung 31.10.2018), in der Strafsache 3 StR 236/17 (Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Beihilfe zu Kriegsverbrechen)

Datum: 20.12.2018
Akkreditierungsschluss: 19.12.2018 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Angeklagten Dr. M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, den Angeklagten M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die in Deutschland lebenden Angeklagten Dr. M. und M. bis zu ihrer Inhaftierung im November 2009 in führender Position - als Präsident und 1. Vizepräsident - für die terroristische Vereinigung FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) tätig. Deren armeeähnlich organisierte Miliz FOCA (Streitkräfte der Befreier), die aus einer vierstelligen Anzahl von Kämpfern bestand, hatte sich bereits seit vielen Jahren an bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo beteiligt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm die Miliz gewaltsame Übergriffe auf die kongolesische Zivilbevölkerung vor, zum einen in der Form organisierter Plünderungen, zum anderen - nach Militäroperationen der ruandischen und kongolesischen Armee - durch gezielte Vergeltungsangriffe auf Siedlungen. Vier dieser Vergeltungsangriffe, bei denen zahlreiche Zivilisten getötet und eine Vielzahl von Häusern niedergebrannt wurden, förderte der Angeklagte Dr. M., indem er der FOCA Telefoneinheiten für die militärische Kommunikation mittels Satellitentelefonen zuwendete und für die FDLR Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit betrieb.

Gegen das Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch - zu deren Ungunsten - der Generalbundesanwalt Revision eingelegt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmitteln gegen ihre Verurteilung. Der Generalbundesanwalt erhebt allein die Sachrüge; er erstrebt die Verurteilung des Angeklagten Dr. M. wegen täterschaftlicher Beteiligung an den Vergeltungsangriffen als Vorgesetzter oder Führungskraft, bewertet diese Angriffe auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und beanstandet die Zumessung der gegen den Angeklagten M. verhängten Strafe.

Vorinstanz:

OLG Stuttgart - 5 - 3 StE 6/10 - Urteil vom 28. September 2015

Akkreditierungsbedingungen