Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 6. April 2017, 11.00 Uhr, in Sachen III ZR 368/16 (Haftung des Telefonanschlussinhabers bei Pay by Call-Verfahren)

Datum: 06.04.2017

Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses. Die Klägerin macht gegen sie einen Entgeltanspruch für die Nutzung des Anschlusses im Rahmen des „Pay by Call-Verfahrens“ über eine Mehrwertdienstenummer (0900) geltend. Die entsprechenden insgesamt 21 Anrufe wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Beklagten getätigt. Das Kind nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf zusätzliche virtuelle Ausrüstungsgegenstände entgeltlich erworben werden konnten, um das Ziel des Spiels besser zu erreichen. Die Gegenstände konnten unter anderem über die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Mehrwertdienstes bezahlt werden. Nach Durchführung der Anrufe standen dem Sohn der Beklagten unter seinem Benutzerkonto die gewünschten Ausrüstungen zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über die Telefonrechnung der Beklagten. Die angefallenen Beträge in Höhe von insgesamt 1.253,93 € werden von der Klägerin klageweise geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Hierüber wird der III. Zivilsenat am 6. April 2017 verhandeln. Er wird sich dabei u.a. mit der Anwendbarkeit von § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zu befassen haben.

Vorinstanzen:

AG Delmenhorst – Urteil vom 12. Mai 2015 – 45 C 5298/13 (IV)
LG Oldenburg – Urteil vom 30. Juni 2016 – 1 S 315/15

§ 45i Abs. 4 Satz 1 TKG:

Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer.