Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin: 20. September 2016, 9.30 Uhr (Verhandlungstermin am 5. Juli 2016) in Sachen II ZR 25/15 (Klage des SV Wilhelmshaven e.V. gegen den vom Norddeutschen Fußball-Verband e.V. verhängten Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord)

Datum: 20.09.2016

Der Kläger, der SV Wilhelmshaven e.V., begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses des Beklagten, des Norddeutschen Fußballverbands e.V., mit dem dieser den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers zum Ende der Spielzeit 2013/14 aus der Regionalliga Nord verfügt hat.

Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Fußballbunds e.V. (DFB), der wiederum Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist. Nach dem Reglement der FIFA bezüglich Status und Transfer von Spielern ist von dem einen Spieler übernehmenden Verein eine Entschädigung für die Ausbildung des Spielers u.a. dann zu zahlen, wenn der Spieler vor dem Ende der Spielzeit, in der er 23 Jahre alt wird, erstmals als Berufsspieler registriert wird. Eine solche Ausbildungsentschädigung hatte die zuständige Kammer der FIFA im Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 157.500 € gegen den Kläger festgesetzt, weil dieser für den Zeitraum vom 29. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 für seine damalige Regionalligamannschaft einen 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit, der seit 1998 als Amateur bei zwei argentinischen Fußballvereinen registriert gewesen war, als Vertragsspieler im Sinne der Spielordnung des DFB verpflichtet hatte. Nachdem der Kläger die durch den von ihm angerufenen Court of Arbitration for Sports (CAS) bestätigte Ausbildungsentschädigung trotz Verhängung einer Geldstrafe, Gewährung einer letzten Zahlungsfrist und Abzugs von – je argentinischem Verein jeweils – sechs Punkten in der Ligameisterschaft nicht an die beiden argentinischen Vereine gezahlt hatte, sprach die Disziplinarkommission der FIFA am 5. Oktober 2012 den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus. Nach der Bestätigung dieser Maßnahme durch den wiederum vom Kläger angerufenen CAS forderte die FIFA den DFB auf, den Zwangsabstieg umzusetzen, den das Präsidium des Beklagten sodann auf Ersuchen des DFB beschloss. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Verbandsgericht des Beklagten zurück.

Die gegen den Zwangsabstieg zum Ende der Spielzeit 2013/14 gerichtete Klage ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat dagegen die Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Für den Kläger sei der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Der Klage stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger den verbandsinternen Rechtszug nicht ausgeschöpft habe. Der Beklagte sei passivlegitimiert, auch wenn der Zwangsabstieg auf einer Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission beruhe, die wiederum ihre Grundlage in der Entscheidung des CAS über die vom Kläger zu zahlenden Ausbildungsentschädigungen habe. In der Sache sei der Beschluss, mit dem der Zwangsabstieg verfügt worden sei, unter anderem deshalb rechtswidrig und damit unwirksam, weil er als Beugemittel zur Durchsetzung von gegen den Kläger gerichteten Zahlungsansprüchen diene, die mit dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV nicht vereinbar seien. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Kläger der Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA überhaupt wirksam unterworfen habe.

Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Vorinstanzen:

LG Bremen – Urteil vom 25. April 2014 – 12 O 129/13
OLG Bremen – Urteil vom 30. Dezember 2014 – 2 U 67/14