Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 21. Juli 2016, 12.00 Uhr, Sitzungssaal N 010, in Sachen IX ZR 252/15 (Schadensersatzklage des ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus gegen die vom Land Baden-Württemberg beauftragte Anwaltskanzlei)

Datum: 21.07.2016

Der Kläger war von Februar 2010 bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. Das Land Baden-Württemberg beauftragte die beklagte Anwaltskanzlei Ende November 2010 mit der anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb der Aktien der börsennotierten Energie Baden-Württemberg AG von der Electricité de France S.A.

Der Kläger wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Er behauptet, ihm sei aufgrund der falschen Beratung ein Schaden entstanden. Der Kläger hat deshalb eine Feststellungsklage erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, dass dem Kläger aus dem Anwaltsvertrag zwischen dem Land und der beklagten Anwaltskanzlei keine Ansprüche gegen die Beklagten zustünden. Der Anwaltsvertrag enthalte keine ausdrücklichen Vereinbarungen über eine Einbeziehung des Klägers. Eine Schutzwirkung des Anwaltsvertrags zugunsten des Klägers ergebe sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, weil es an einem ausreichenden Näheverhältnis des Klägers zu der dem Land geschuldeten Beratungsleistung der Beklagten fehle. Das Oberlandesgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrags einbezogen ist. Der u.a. für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen Rechtsanwälte zuständige IX. Zivilsenat wird über die Revision des Klägers am 21. Juli 2016 mündlich verhandeln.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 O 108/14

OLG Stuttgart - Urteil vom 17. November 2015 – 12 U 41/15

Karlsruhe, den 18. Juli 2016

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