Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 18. Oktober 2017, 12.00 Uhr in Sachen
I ZB 3/17 und I ZB 4/17 (Bundesgerichtshof zur Schutzfähigkeit
von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker)

Datum: 18.10.2017

Für die Markeninhaberin sind zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Traubenzucker" registriert. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten bzw. abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechendes Einzeltäfelchen.

Der Antragsteller vertreibt Traubenzuckerprodukte. Er hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken mit der Begründung beantragt, ihre Form sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG* zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marken angeordnet. Die Beschwerden der Markeninhaberin sind erfolglos geblieben. Das Bundespatentgericht hat angenommen, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf. Die Quaderform der Täfelchen ermögliche eine platzsparende Stapelung von Traubenzuckerstücken, um sie vor allem während sportlicher Aktivitäten mitführen und unterwegs konsumieren zu können. Die abgeschrägten Ecken und Kanten dienten dem angenehmeren Verzehr. Die Vertiefungen gewährleisteten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Die technischen Funktionen seien ausschlaggebend, selbst wenn die Warenformen auch gestalterische Elemente aufweisen sollten.

Mit den vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden erstrebt die Markeninhaberin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Vorinstanzen:

I ZB 3/17
BPatG - Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 25 W (pat) 60/14, juris

und

I ZB 4/17
BPatG - Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 25 (W) pat 59/14, GRUR 2017, 525

*§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.