Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 21. Juli 2016, 9.00 Uhr (vorher: Verhandlungstermin am 21. April 2016), in Sachen I ZB 52/15 (Farbmarke „Rot“)

Datum: 21.07.2016

Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der ins-besondere die Sparkassen gehören. Für ihn ist die am 7. Februar 2002 angemeldete und am 11. Juli 2007 eingetragene abstrakte Farbmarke “Rot“ (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" registriert.

Die Antragstellerinnen sind Unternehmen einer spanischen Bankengruppe, die in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Retail-Banking erbringen und für ihren Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Mar¬kenamt die Löschung der zugunsten des Markeninhabers eingetragenen Farbmarke mit der Begründung beantragt, die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung des nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Zeichens lägen nicht vor.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Bundespatentgericht das Verfah¬ren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro¬päischen Union gerichtet. Hierüber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden (C-217/13, C-218/13, GRUR 2014, 776). Das Bundespatentgericht hat sodann die Löschung der Farbmarke angeordnet. Es hat angenommen, dem angegriffenen Farbzeichen fehle die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft, weil die Verwendung der roten Farbe im Bankensektor gängig und freihaltebedürftig sei. Die Schutzhindernisse seien auch nicht durch die Durchsetzung des Zeichens als Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen überwunden worden. Anhand der von den Parteien vorgelegten demoskopischen Gutachten und sonstigen Unterlagen könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Farbe "Rot" zum Zeitpunkt der Markenanmeldung oder der Entscheidung des Bundespatentgerichts infolge ihrer Benutzung bei mindestens 50% der Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis der Sparkassen durchgesetzt habe. Diese Unsicherheit gehe zulasten des Markeninhabers, der die Verkehrsdurchsetzung der für ihn eingetragenen Farbmarke nachzuweisen habe.

Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Markeninhaber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Vorinstanz:
BPatG - Beschluss vom 3. Juli 2015 - 25 W (pat) 13/14