Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 5. Oktober 2017, 9.00 Uhr (Verhandlung: 29. Juni 2017) in Sachen I ZR 117/16 (Bundesgerichtshof zur Tabakwerbung im Internet)

Datum: 05.10.2017
Akkreditierungsschluss: 06.10.2017

Die Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller. Auf ihrer Internetseite können sich interessierte Nutzer über ihr Unternehmen informieren, wobei der Zugang zu den einzelnen Inhalten erst nach einer elektronischen Altersabfrage gewährt wird. Im November 2014 befand sich auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten eine Abbildung, die vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte und lässig anmutende Personen zeigte.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, sieht darin eine unzulässige Tabakwer-bung im Internet. Er hat die Beklagte auf Unterlassung der Werbung mit der Abbil-dung und auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abbildung stelle als Wer-bung im Internet einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ dar und unterfalle daher dem Tabakwerbeverbot nach § 21a Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes - VTabakG* [jetzt § 19 Abs. 2 und 3 Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG**]. Die in § 21a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VTabakG vorgesehene Ausnahme vom Werbeverbot für Tabakfachzeitschriften komme für die Tabakunternehmenswebseite der Beklagten nicht zum Tragen. Der Verstoß gegen das gesetzliche Tabakwerbeverbot sei wettbe¬werbswidrig, weil es sich um verbraucherschützende Regelungen handele.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

LG Landshut - Urteil vom 29. Juni 2015 - 72 O 3510/14, MMR 2016, 119
OLG München - Urteil vom 21. April 2016 - 6 U 2775/15, MD 2016, 793

Karlsruhe, den 19. Dezember 2016

*§ 21a VTabakG lautet:

[…]
(3) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen ge-druckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf für Tabaker-zeugnisse in einer Veröffentlichung nach Satz 1 geworben werden,
[…]
3. die
a) in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakerzeugnisse oder ih¬rer Verwendung dienende Produkte betrifft und
b) nur für eine sich aus Buchstabe a ergebende Öffentlichkeit bestimmt ist und an diese abgegeben wird.
(4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informations¬gesellschaft entsprechend.
[…]

**§ 19 TabakerzG lautet:

[…]
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbe-hälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu wer-ben. […]
(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entspre-chend.
[…]