Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 1. Juni 2017, 9.00 Uhr, in Sachen I ZR 139/15 (Verhandlung 9. Februar 2017) (Bundesgerichtshof zum Urheberrechtsschutz von militärischen Lageberichten der Bundesregierung)

Datum: 01.06.2017

Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt wöchentlich einen militäri-schen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Ent-wicklungen erstellen. Die Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, an Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie an dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP werden als Verschlusssache „VS - nur für den Dienstgebrauch“, die niedrigste der gesetzlich vorgesehenen vier Geheimhaltungsstufen, eingestuft. Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP.

Die Beklagte, ein Medienunternehmen, beantragte im September 2012 die Einsicht-nahme in näher bezeichnete UdP. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicher-heitsrelevanz des Materials abgelehnt. In der Folgezeit gelangte die Beklagte auf un-bekanntem Weg an die UdP aus den Jahren 2005 bis 2012 und veröffentlichte sie in einem Onlineportal.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte an den UdP. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte kei¬nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die veröffentlichten UdP stellten trotz der darin enthaltenen Sachinformationen urheberrechtsschutzfähige Sprachwerke dar, die gegen eine identische Übernahme geschützt seien. Da die UdP nicht in eine eigene Berichterstattung der Beklagten eingebettet seien, sei ihre Veröffentlichung weder unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG*) noch durch das gesetzliche Zitatrecht (§ 51 UrhG**) gerechtfertigt. Soweit ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bestehe, müsse dieses hinter den Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zurücktreten.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

*§ 50 UrhG lautet:

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche techni-sche Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

**§ 51 UrhG lautet:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines ver-öffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprach-werk angeführt werden,
[…]

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 2. Oktober 2014 - 14 O 333/13, GRUR-RR 2015, 55 = ZUM 2015, 419
OLG Köln - Urteil vom 12. Juni 2015 - 6 U 5/15, GRUR-RR 2016, 59 = ZUM-RD 2015, 515