Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 1. Dezember 2016, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 143/15 (Zulässigkeit einer Werbung mit der Übernahme von Zuzahlungen gesetzlich Krankenversicherter)

Datum: 01.12.2016

Die Beklagte betreibt einen Internet-Versandhandel für medizinische Hilfsmittel ins-besondere zur Behandlung von Diabetes. Sie warb im Jahr 2013 auf ihrer Internet¬seite damit, dass sie die an die gesetzliche Krankenkasse zu entrichtenden Zuzah¬lungen für ihre Kunden übernehme.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält das werb¬liche Versprechen der Beklagten für wettbewerbswidrig, weil es gegen die gesetzli¬chen Regelungen zur Zuzahlung in § 33 Abs. 8 SGB V* und § 43b Abs. 1 SGB V aF (jetzt § 43c Abs. 1 SGB V**) und gegen das in § 7 Abs. 1 HWG*** vorgesehene Ver¬bot von Werbegaben verstoße. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte überwie-gend Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die sozialrechtlichen Regelun¬gen über die Zuzahlung stellten als solche keine Vorschriften dar, deren Nichteinhal¬tung über das Wettbewerbsrecht sanktioniert werden könne. Die Beklagte habe aber gegen das Verbot von Werbegaben im Gesundheitswesen verstoßen. Die verspro¬chene Vergünstigung sei als Verzicht auf die Zuzahlung ausgewiesen. Als solche widerspreche sie der gesetzlichen Pflicht, die Zuzahlungen für Heilmittel einzuziehen. Angesichts der eindeutigen Deklaration der Vergünstigung könne sie nicht als Geld-rabatt im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HWG*** angesehen werden.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

*§ 33 Abs. 8 SGB V lautet:

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmen-den Betrag an die abgebende Stelle. (…)

**§ 43c Abs. 1 SGB V lautet:

Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuzie¬hen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrech¬nen. (…)

***§ 7 Abs. 1 HWG lautet:

Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren …, es sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um … geringwertige Kleinigkei-ten handelt; …
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag …
b) … gewährt werden;

Vorinstanzen:

LG Ulm - Urteil vom 23. Juni 2014 - 3 O 4/14, GRUR-RR 2014, 511
OLG Stuttgart - Urteil vom 9. Juli 2015 - 2 U 83/14, GRUR-RR 2015, 449