Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 21. Februar 2019, 9.00 Uhr (Verhandlungstermin: 8.11.2018), in Sachen I ZR 153/17 (Umfang der von "YouTube" geschuldeten Auskünfte über Benutzer)

Datum: 21.02.2019
Akkreditierungsschluss: 19.02.2019 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, welche Daten Betreiber einer Videoplattform über diejenigen Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2 ist, betreibt die Internetplattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.

Die Beklagte behauptet, Inhaberin exklusiver Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" zu sein. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf "YouTube" hochgeladen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte zu 1 erstinstanzlich erklärt hat, Klarnamen und postalische Anschriften der drei Nutzer nicht zu kennen, streiten die Parteien noch darüber ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin sei zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche berechtigt. Es liege eine offensichtliche Rechtsverletzung vor, so dass die Beklagten nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Auskunft über Namen und Anschrift der Benutzer schuldeten. Unter den Begriff der Anschrift in dieser Vorschrift falle auch die E-Mail-Adresse. Hingegen seien Telefonnummern und IP-Adressen von der Reichweite des Auskunftsanspruchs nicht umfasst. Ein solcher Auskunftsanspruch lasse sich auch nicht aus § 242 BGB und § 259 BGB herleiten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerin ihre Klaganträge und die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 3. Mai 2016 - 2-03 O 476/13
OLG Frankfurt a.M. - Urteil vom 22. August 2017 - 11 U 71/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 101 UrhG lautet auszugsweise:
Abs. 1: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. […]
Abs. 2: In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß […]
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte […].
Abs. 3: Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren […].

§ 242 BGB lautet:

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 259 Abs. 1 BGB lautet:

Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

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