Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 28. Januar 2016,10.00 Uhr , in Sachen I ZR 202/14 (Domainname „wetter.de“)

Datum: 28.01.2016

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "wetter.de" eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Wetter-Informationen zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch über eine App unter der Bezeichnung "wetter.de" an. Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen "wetter.at" und "wetter-deutschland.com", unten denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE".

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen "wetter.de" und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung einer App und ein Domainname für eine Internetseite seien zwar grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich. Der Bezeichnung “wetter.de“ fehle jedoch die erforderliche originäre Kennzeichnungskraft. Der Begriff "Wetter" sei glatt beschreibend und daher allgemein freihaltebedürftig. Der Zusatz ".de" werde vom Verkehr als angehängte Top-Level-Domain als bloße Länderzuweisung beziehungsweise als Abkürzung für Deutschland verstanden. An die originäre Unterscheidungskraft von Titeln für Internetseiten oder Apps seien auch keine geringeren Anforderungen zu stellen, wie sie der Bundesgerichtshof für Zeitungs- und Zeitschriftentitel aufgestellt habe. Ein Schutz als Werktitel komme auch nicht kraft Verkehrsdurchsetzung in Betracht. Angesichts der glatt beschreibenden Angaben sei ein 50% übersteigender Zuordnungsgrad erforderlich, der vorliegend nicht erreicht sei.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 10. Dezember 2013 - 33 O 83/13
OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 - 6 U 205/13