Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin: 17. Dezember 2015 (Verhandlungstermin: 11. Juni 2015) in Sachen I ZR 21/14 (DVB-T-Fernseher in Hotelzimmern)

Datum: 17.12.2015

AG Charlottenburg - Urteil vom 4. Januar 2013 - 207 C 391/12
LG Berlin - Urteil vom 5. November 2013 - 16 S 5/13

Die Beklagte betreibt ein Hotel in Berlin. Sie hat in 21 Hotelzimmern Fernsehgeräte installiert, die mit DVB-T-Zimmerantennen ausgestattet sind und mit denen die Hotelgäste digitale terrestrische Fernsehprogramme empfangen können.

Die Klägerin, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), sieht darin eine Verletzung der ihr eingeräumten Rechte zur öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken. Sie verlangt von der Beklagten auf der Grundlage ihres Verteilungsplans eine Vergütung in Höhe von 765,76 €.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat genommen, die Ausstrahlung von Musikwerken über die in den Hotelzimmern bereitgestellten Fernsehgeräte stelle eine öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen dar, durch die die der Klägerin eingeräumten Rechte der öffentlichen Wiedergabe der geschützten Musikwerke verletzt worden seien.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.