Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 24. November 2016, 11.30 Uhr, in Sachen I ZR 220/15 (Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Verschlüsselung eines WLAN)

Datum: 24.11.2016

Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film "The Expendables 2 - Back for War". Im November und Dezember 2012 bot ein unbekannter Dritter von dem Internetanschluss der Beklagten, zu dem er sich Zugang verschafft hatte, in einer Internet-Tauschbörse eine Datei mit dem Film zum Download an. Der WLAN-Router der Beklagten war werkseitig mit einer aus 16 Ziffern bestehenden, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Verschlüsselung versehen, die die Beklagte nicht geändert hatte.

Die Klägerin nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abge¬wiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht für den Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin einzustehen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Router der Beklagten nicht mit einem vom Hersteller individuell für dieses Gerät vergebenen Schlüssel ge-sichert gewesen sei. Mit einer solchen Verschlüsselung sei den Sicherungspflichten des Abschlussinhabers Genüge getan. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Sicher-heitslücke sei die Beklagte nicht zur vorsorglichen Änderung des werkseitig vergebe¬nen Schlüssels verpflichtet gewesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den An¬trag auf Ersatz von Abmahnkosten weiter.

Vorinstanzen:

AG Hamburg - Urteil vom 9. Januar 2015 - 36a C 40/14, CR 2015, 335
LG Hamburg - Urteil vom 29. September 2015 - 310 S 3/15, BeckRS 2015, 17192