Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 17. September 2015 in Sachen I ZR 228/14 (Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohneinheiten)

Datum: 17.09.2015

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheber-rechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Im Bereich der Kabelweitersen-dung übernimmt sie außerdem das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsge-sellschaften, die auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungshandlungen beru¬hen.

Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Gebäudes mit 343 Wohneinheiten in München. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Fernseh- und Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen weitergeleitet wird.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Weiterübertragung des Sendesignals in die Woh-nungen über das von der Beklagten unterhaltene Kabelnetz stelle eine urheberrecht-lich relevante öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken dar. Sie hat die Beklagte wegen der Verletzung des Rechts von Urhebern und Leistungs-schutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe in der Zeit von Januar 2007 bis De-zember 2013 zuletzt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.548,73 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken durch die Versorgung der Wohneinheiten mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht verletzt. Bei der Übertragung der Sendesignale handele es sich nicht um eine urheberrechtlich relevante Weiterleitung an eine Öffentlichkeit, sondern um einen durch die angebrachte Gemeinschaftsantenne verbesserten privaten Empfang der Originalsendungen.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zu-letzt gestellten Zahlungsanträge weiter.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 20. Februar 2013 - 21 O 16054/12, NZM 2013, 864
OLG München - Urteil vom 11. September 2014 - 6 U 2619/13, GRUR 2015, 371