Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 27. April 2017, 9.00 Uhr, in Sachen I ZR 247/15 (Bundesgerichtshof zur Fotografie eines Bildmotivs an einem Kreuzfahrtschiff)

Datum: 27.04.2017

Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit einem Bildmo-tiv dekoriert, das aus einem am Bug angebrachten Kussmund, an den Bordwänden aufgemalten Augen und Wellenlinien nach Art von Augenbrauen besteht. Die Kläge-rin hat von dem das Bildmotiv schaffenden Künstler die Lizenz erhalten, die Bema-lung an ihren Schiffen zu erhalten, zu restaurieren und zu reproduzieren.

Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtrei¬sen an. Er veröffentlichte ein Foto eines Kreuzfahrtschiffs der Klägerin, auf dem das Kussmund-Motiv teilweise sichtbar ist.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Verwertungsrechte an dem Bildmotiv. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, das auf dem Kreuzfahrtschiff angebrachte Bildmotiv dürfe nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG* vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Vorschrift sei auf ein Kreuzfahrtschiff anwendbar, das bestimmungsgemäß auf öffentlichen Gewässern eingesetzt werde. Auf dem Foto werde das Schiff aus einer Perspektive gezeigt, die von einem allgemein zugänglichen Ort aus wahrnehmbar sei. Auf den konkreten Standort des Fotografen komme es nicht an.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre ab-gewiesenen Klageanträge weiter.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12, BeckRS 2016, 01581
OLG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2015 - 6 U 34/15, GRUR 2016, 495 = WRP 2016, 274

*§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG lautet:
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.