Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 13. Dezember 2018, 9.00 Uhr (Verhandlungstermin:11.10.2018), in Sachen I ZR 3/16 (Bundesgerichtshof zur Vermittlung von Mietwagen mit Fahrer über eine "App")

Datum: 13.12.2018
Akkreditierungsschluss: 11.12.2018 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die in den Niederlanden geschäftsansässi¬ge Beklagte bot Nutzern von Smartphones die Applikation „UBER Black“ an, mit der Fahrgäste einen Mietwagen mit Fahrer bestellen konnten. Die Bestellung wurde über den Server der Beklagten sowohl an dasjenige der mit der Beklagten kooperierenden Mietwagenunternehmen weitergeleitet, dessen Fahrer die nächstgelegene Position zum Standort des Bestellers innehatte, als auch an den Fahrer selbst.

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat angenommen, die mit der Beklagten kooperierenden Mietwagenunternehmen und die bei diesen Unternehmen beschäftigten Mietwagenfahrer verstießen gegen § 49 Abs. 4 PBefG*. Mit Mietwagen dürften nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz des Unter¬nehmers eingegangen sind und von den Fahrern dort oder auf dem Hin- oder Rück¬weg zu dem Betriebssitz angenommen werden. Diese Vorgaben seien nicht erfüllt, wenn der konkrete Auftrag nicht durch den Mietwagenunternehmer selbst an den Fahrer weitergeleitet werde und der Auftrag vom Mietwagenfahrer auch an jedem Ort angenommen werden könne. Die Beklagte habe solche Verstöße gefördert. Der An¬wendung der Vorschrift des § 49 Abs. 4 PBefG stehe weder das Grundrecht der Berufsfreiheit noch die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union entgegen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An¬trag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

*§ 49 Absatz 4 PBefG lautet:

1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. 2Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge aus¬geführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers ein¬gegangen sind. 3Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] 5Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14, GRUR-RR 2015, 350
KG - Urteil vom 11. Dezember 2015 - 5 U 31/15, GRUR-RR 2016, 84