Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 30. Juli 2015 in Sachen I ZR 3/14 (Haftung eines Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen Dritter)

Datum: 30.07.2015

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumte urheberrechtliche Nutzungsrechte an Musikwerken wahr.

Die Beklagte ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen. Sie war Betreiberin eines zwischenzeitlich von einer konzernverbundenen Gesellschaft unterhaltenen Telefonnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum Internet erhielten. Als sogenannter Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu der Webseite "3dl.am".

Nach Darstellung der Klägerin konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von zu urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Hyperlinks und URLs zugegriffen werden, die bei Sharehostern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden seien. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte, wobei sie geltend macht, Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Einzelnen benannter Musikwerke zu sein. Sie macht geltend, die Beklagte habe als Störerin für das Bereithalten der einen Download durch beliebige Nutzer ermöglichenden Links und URLs auf der Webseite "3dl.am" einzustehen, da es ihr möglich und zumutbar sei, derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "3dl.am" zu ermöglichen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, auch ein Access-Provider könne zwar grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen einem Access-Provider untersagt werden könne, Dritten solche Rechtsverletzungen zu ermöglichen, lägen im Streitfall jedoch nicht vor. Der Beklagten sei es - ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage - insbesondere mit Blick auf die mit möglichen Sperrmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen von (Grund-)Rechten Dritter nicht zuzumuten, den Zugang zu den streitbefangenen Links und URLs zu unterbinden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:
LG Hamburg - Urteil vom 12. März 2010 - 308 O 640/08, MMR 2010, 488
OLG Hamburg - Urteil vom 21. November 2013 - 5 U 68/10, GRUR-RR 2014, 140