Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 21. Februar 2019, 9.00 Uhr (Verhandlungstermin: 29.11.2018), in Sachen I ZR 98/17 und I ZR 99/17 (Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum)

Datum: 21.02.2019
Akkreditierungsschluss: 19.02.2019 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Die Klägerin ist Künstlerin, die Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim. Gegenstand des Verfahrens I ZR 98/17 ist die von der Klägerin im Auftrag der Beklagten ab dem Jahr 2006 für den Athene-Trakt der Kunsthalle erschaffene multimediale und multidimensionale Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“. Die Installation umfasst verschiedene Teile auf allen sieben Gebäudeebenen des Trakts, die durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden sind. Im Jahr 2012 beschloss die Beklagte, den Athene-Trakt im Zuge der Neuerrichtung eines anderen Gebäudeteils weitgehend zu entkernen sowie einige Geschossdecken und das bisherige Dach abzubauen. Die Beklagte plant, das Werk im Zuge der Umbaumaßnahmen zu beseitigen. Inzwischen sind unter anderem die Geschossdecken in dem Trakt entfernt worden.

Gegenstand des Verfahrens I ZR 99/17 ist eine von der Klägerin im Auftrag der Beklagten für den Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim ab dem Jahr 2006 erschaffene Lichtinstallation „PHaradies“. Ab dem Jahr 2010 ließ die Beklagte das Dach des Billing-Baus sanieren und im Zuge dieser Maßnahmen wurden spätestens 2013 sämtliche Bestandteile der Lichtinstallation entfernt und nicht wieder aufgebaut.

Die Klägerin sieht in der Entfernung der Installationen eine Verletzung ihres Urheberrechts. Sie verlangt in der Berufungsinstanz im Verfahren I ZR 98/17 die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen der Installation „HHole (for Mannheim)“ durch die Baumaßnahmen, Wiederherstellung des ursprünglich geplanten Zustands des Werks, Zugang zum Werk und Zahlung einer angemessenen Vergütung von mindestens 70.000 €. Hilfsweise verlangt sie u.a. die Duldung der Reinstallation der Grundstruktur des Kunstwerks nach erfolgtem Gebäudeumbau auf Kosten der Beklagten sowie Zahlung einer angemessenen Vergütung hierfür. Für den Fall einer dauerhaften Beseitigung des Werks verlangt die Klägerin weiter hilfsweise Schadensersatz von nicht unter 220.000 €. Im Verfahren I ZR 99/17 begehrt die Klägerin Wiedererrichtung der Lichtinstallation „PHaradies“. Für den Fall der dauerhaften Vernichtung des Werks verlangt sie hilfsweise Schadenersatz von mindestens 90.000 €.

Das Landgericht hat die Beklagte im Verfahren I ZR 98/17 zur Zahlung einer Vergütung von 66.000 € unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt. Im Verfahren I ZR 99/17 hat das Landgericht die Klage vollständig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage im Verfahren I ZR 98/17 auch hinsichtlich des vom Landgericht zugesprochenen Vergütungsanspruchs abgewiesen. Zwar handele es sich bei den Installationen jeweils um Werke der angewandten bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG. Die Klägerin habe jedoch keine Ansprüche auf Erhalt oder Wiedererrichtung der Kunstwerke aus § 14 UrhG oder aus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG). Das Interesse der Klägerin an der Fortexistenz ihrer jeweils mit den Gebäuden unlösbar verbundenen Installationen trete hinter die Interessen der Eigentümerin zurück, die Gebäude in anderer Weise zu nutzen und umzugestalten. Wegen der rechtmäßigen Entfernung der Werke bestünden auch keine Schadensersatzansprüche und Vergütungsansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt.

Mit der vom Bundesgerichtshof in beiden Verfahren zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge jeweils weiter.

Vorinstanzen:

I ZR 98/17

LG Mannheim - 7 O 18/14 – Entscheidung vom 24. April 2015
OLG Karlsruhe - 6 U 92/15 - Entscheidung vom 26. April 2017

I ZR 99/17

LG Mannheim - 7 O 70/15 - Entscheidung vom 23. April 2015
OLG Karlsruhe - 6 U 207/15 – Entscheidung vom 26. April 2017

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG lautet:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
(..)
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
(..)
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 14 UrhG lautet:

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG lautet:

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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