Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin: 5. Mai 2015 (Verhandlungstermin: 17. November 2009) in Sachen - KVR 66/08 (Kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen)

Datum: 05.05.2015
Akkreditierungsschluss: 06.05.2015

Am 17. November 2009 verhandelt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerden in einem Preismissbrauchsverfahren gegen den Wasserversorger der Stadt Wetzlar. Der enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (enwag), deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt Wetzlar ist, wird vorgeworfen, von ihren Haushalts- und Kleingewerbekunden um etwa 30% überhöhte Wasserpreise verlangt zu haben. Das Hessische Wirtschaftsministerium als Landeskartellbehörde für Energie und Wasser hat die enwag mit einer bis zum 31.12.2008 befristeten Verfügung vom 09.05.2007 zu einer entsprechenden Preissenkung verpflichtet. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat dies bestätigt. Die enwag habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ungünstigere Preise als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen gefordert habe.

 

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die enwag u. a. geltend, der Preisunterschied zwischen ihr und den von der Landeskartellbehörde ausgewählten Vergleichsunternehmen sei sachlich gerechtfertigt. Wegen erheblicher struktureller Unterschiede sowohl bei der Wasserbeschaffung und -erzeugung, als auch hinsichtlich der Vertriebssituation seien die anderen Versorger nicht gleichartig. Die von der Lage am Rande der Mittelgebirge geprägten geologischen und topografischen Bedingungen in Wetzlar erforderten eine vergleichsweise große Anzahl an Wasserhochbehältern und Druckzonen, was die Kosten der Wasserverteilung und –speicherung erhöhe. Zu den von der Landeskartellbehörde vorgegebenen Preisen sei die Wasserversorgung in Wetzlar nicht kostendeckend möglich.

 

Die Landeskartellbehörde verteidigt die angefochtene Verfügung und begehrt mit ihrer eigenen Beschwerde die Wiederherstellung der vom Oberlandesgericht aufgehobenen Feststellung, dass die Wasserpreise der enwag schon seit dem 01.07.2005 entsprechend überhöht gewesen seien. Dies erleichtere den betroffenen Kunden die Rückforderung bereits geleisteter Rechnungsbeträge.

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 18. November 2008 – 11 W 23/07 (Kart)