Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 14. Juli 2015 in Sachen KVR 77/13 (Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise)

Datum: 14.07.2015

OLG Stuttgart - Beschluss vom 5. September 2013 – 201 Kart 1/12

Im Streit ist ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise.

Betroffen ist die Energie Calw GmbH, die in Calw Kunden mit Trinkwasser versorgt. Die zuständige Landeskartellbehörde hat im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens nach §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 32 Abs. 1, Abs. 2 GWB in der bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung* gegen die Betroffene eine Verfügung erlassen, wonach diese unter Beibehaltung des aktuellen Grundpreises für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 bei allen Tarifkunden einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 € je Kubikmeter Wasser anzulegen und im Falle einer bereits erfolgten Endabrechnung den Kunden die Differenz zu erstatten habe. Zuvor hatte die Betroffene 2,79 € je Kubikmeter Wasser verlangt.

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Verfügung wegen grundlegender Bedenken gegen die von der Landeskartellbehörde gewählte Kontrollmethode aufgehoben. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 15. Mai 2012 – KVR 51/11 (WUW/E DE-R 3632 – Wasserpreise Calw) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei hat der Kartellsenat ausgeführt, dass das Oberlandesgericht die Betroffene zwar zutreffend als marktbeherrschendes Unternehmen angesehen habe, da diese als Verfügungsberechtigte über das Leitungsnetz ein natürliches Monopol habe. Abweichend vom Oberlandesgericht hat der Senat aber angenommen, ein Preishöhenmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF* könne nicht nur aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgestellt, sondern auch dadurch ermittelt werden, dass die Preisbildungsfaktoren überprüft würden; dabei sei festzustellen, ob und inwieweit die Auswahl und Gewichtung der Preisbildungsfaktoren darauf schließen ließen, dass ein wirksamem Wettbewerb ausgesetztes Unternehmen zur bestmöglichen Ausnutzung seines Preissetzungsspielraums abweichend kalkulieren würde.

Das Oberlandesgericht hat die Verfügung der Landeskartellbehörde daraufhin mit Beschluss vom 5. September 2013 erneut aufgehoben und die Sache zur neuen Bescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Landeskartellbehörde zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 die Vorgaben der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung eine zulässige und tragfähige Einstiegsgröße zur gebotenen Preismissbrauchskontrolle seien. Es hat jedoch verschiedene Kürzungen in der Kostenkalkulation der Landeskartellbehörde beanstandet.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 3. Juni 2014 – KVR 77/13 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. September 2013 zugelassen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren wird es insbesondere um die Bewertung von Preisbildungsfaktoren sowie um die Frage gehen, ob eine Anwendung der Grundsätze der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung mit anderen Methoden der Preisfindung zur Ermittlung des angemessenen Preises kombiniert werden kann.

*§ 19 GWB Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

(1)Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(…)

(4)Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

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Nr. 2Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

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§ 32 GWB Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

(1)Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzustellen.

(2)Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.

(…)